Photovoltaik-Anlagen sind sehr langlebige Investitionsgüter, die mehrere Jahrzehnte zuverlässig ihren Dienst tun. In dieser Zeit können sich die Lebensumstände sowohl im privaten, als auch im beruflichen Bereich verändern. Was sollten Sie als Anlagenbetreiber bei Umzug, Hausverkauf oder dem Abriss eines Gebäudes beachten?
Zunächst ergeben sich dabei immer zwei Möglichkeiten: Sie können die Anlage selbst weiter betreiben oder verkaufen. Selbst weiter betreiben kann bedeuten, die Anlage auf dem bestehenden Gebäude zu belassen oder auf ein anderes Gebäude zu bauen.
Alle genannten Optionen haben eines gemeinsam: Die Höhe und der Zeitraum der Vergütung nach dem EEG sind immer mit den einzelnen Modulen verbunden und unabhängig vom Gebäude, auf dem sie installiert sind, sowie dem Eigentümer. Dies ergibt sich aus dem EEG, in dessen Begründung ausgeführt ist, dass es “unerheblich für die Bestimmung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme ist, ob die Anlage zu einem späteren Zeitpunkt an einen anderen Ort versetzt wird. Für die Dauer und Höhe des Vergütungsanspruchs ist auch nach einer Versetzung das Datum der erstmaligen Inbetriebnahme maßgeblich.”
Möchte ein Anlagenbetreiber sein Haus verkaufen und die Anlage darauf weiter selbst betreiben, ist zunächst die Einigung mit dem Käufer des Gebäudes wichtig. Über das Dach sollte ein Pachtvertrag mit dem Käufer geschlossen werden. Zudem ist der Eintrag einer Dienstbarkeit im Grundbuch ratsam, um den Zugang zur Anlage für Servicearbeiten, die Kontrolle der Anlage und ähnliches abzusichern.
Soll das Haus mit PV-Anlage verkauft werden, ist es sinnvoll, zunächst Rat bei einem Steuerberater einzuholen. Dabei ist unter anderem zu klären, ob es in der jeweiligen Situation besser ist, für das Gebäude und die Anlage getrennte Kaufverträge abzuschließen, oder einen Kaufvertrag aufzusetzen, in dem die jeweiligen Einzelpreise ausgewiesen sind, damit für den Anteil der PV-Anlage am Kaufpreis keine Grunderwerbssteuer anfällt. Für die Ermittlung des Kaufpreises sind die Interessen beider Parteien maßgebend: Der Käufer will mit dem Kauf der Anlage eine möglichst hohe Rendite erzielen, der Verkäufer ist an einem Verkaufserlös interessiert, der höher ist als die Anschaffungs- und bisherigen Betriebskosten nach Abzug bislang erhaltener Vergütungszahlungen des Energieversorgers.
Kann man sich mit dem Käufer des Gebäudes nicht einigen, oder ist aus einem anderen Grund ein Abbau der Anlage erforderlich, ergeben sich ebenfalls zwei Möglichkeiten: Die Anlage selbst auf einem anderen Gebäude weiter betreiben oder verkaufen. Der Verkaufspreis wird dabei wie vorher beschrieben ermittelt.
Betreibt man die Anlage selbst auf einem anderen Gebäude weiter, ist dies relativ einfach umzusetzen. Beim Energieversorger ist ein Antrag auf Anlagenverlegung einzureichen und die Bundesnetzagentur und das Finanzamt sind über den neuen Standort der Anlage zu informieren. Der Installateur, der mit dem Umzug des Photovoltaik-Systems beauftragt wird, sollte die Statik für den neuen Montageort sowie die Leitungsdimensionierung prüfen und gegebenenfalls die entsprechenden Komponenten anpassen.
Soweit die Theorie: Haben Sie bereits eine Photovoltaik-Anlage verkauft oder diese auf ein anderes Gebäude um montieren lassen? Dann würde ich gerne von Ihnen hören, welche Erfahrungen Sie dabei gemacht haben – gerne hier im Blog oder direkt per Mail.
Kategorien: Interessantes rund um PV
Veröffentlicht von Xaver Lindner am 27. Mai 2011 um 15:20 Uhr
Tags: Erneuerbare Energien, Photovoltaik, PV, PV in Deutschland, Umzug, Wissenswertes



Von was für einer Lebensdauer kann man denn bei den gängigen in Deutschland verbauten Modellen ausgehen?
Wenn man bedenkt, dass diese Anlagen im Normalfall nicht großartig (wie z.B. ein PKW) von dem Vorbesitzer beschädigt werden können und man vor allem bei Älteren Anlagen bessere Konditionen in Sachen Einspeisevergütung erhält, sollte der Kauf einer gebrauchten PV-Anlage doch in fast allen Fällen sinnvoller sein als der einer neuen oder?
Byron(Quote)
Sie haben vollkommen Recht. PV-Anlagen sind mit einer Lebenserwartung von deutlich über 20 Jahren ein sehr langlebiges Investitionsgut und weisen kaum Alterungserscheinungen auf. Da für die Renditeberechnung, sowohl die Höhe der Anschaffungskosten als auch der Einspeisevergütung eine Rolle spielen, kann man die Frage ob eine neue oder gebrauchte Anlage sinnvoller ist, nicht pauschal beantworten. Im Fall eines Anlagenumzugs entstehen zudem Kosten für die Demontage und die erneute Montage der Anlage, die die Rendite drücken können. Durch den starken Verfall der Anlagenpreise in den vergangenen Jahren, ist die Rendite derzeit sehr interessant und kann eine neue Anlage trotz niedrigerer Einspeisevergütung interessanter machen, als eine gebrauchte Anlage mit höherer Einspeisevergütung. Deshalb sollte im Einzelfall genau geprüft werden, ob der Kauf der gebrauchten Anlagen wirtschaftlicher ist, als der Kauf einer neuen.
Xaver Lindner(Quote)
Ich habe eine gebrauchte 30kw Anlage (IBC-Module und Gestell) letztes Jahr (2010) gekauft.Die Anlage wurde 2004 auf gemietetem öffentlichen Gebäude errichtet und mußte wegen wegen falscher statischer Berechnung des Dachs 2008 abgebaut werden. Dann war sie zwei Jahre eingelagert. Jetzt wird die Anlage von mir wieder aufgebaut, mit den alten Modulen, aber mit neuen Wechselrichtern, aber in einem anderen Bundesland. Welche Einspeisevergütung steht mir zu und für wieviele Jahre (Meine Vermutung: Vergütung von 2004 , also 57cent und bis einschließlich 2025). Können Sie mir mitteilen, was ich für die Zuteilung der ursprünglichen Vergütung an Unterlagen beibringen muß?
Vielen herzlichen Dank!
Felix Bäckler(Quote)
Wann genau wurde die Anlage denn in Betrieb genommen? Mitte 2004 gab es eine neue Fassung des EEG – daher ist das Datum für die Beantwortung der Frage entscheidend.
Katrin Birner(Quote)
Vielen Dank für die rasche Antwort. Die Anlage wurde im September 2004 errichtet.
Felix Bäckler(Quote)
Hallo Herr Bäckler,
um ganz sicherzugehen, haben wir nochmal bei unserer Juristin nachgefragt. Sie haben völlig Recht: Es gilt das Datum der ersten Inbetriebnahme und damit auch der Vergütungssatz von 2004. Diesen erhalten Sie über 20 Jahre plus Inbetriebnahmejahr, also bis 2025. Neben den Tipps, die im Beitrag zu lesen sind, ist es wichtig, dem Energieversorgungsunternehmen das Inbetriebnahmeprotokoll vorzulegen. Dieses zeigt, dass die Anlage 2004 in Betrieb genommen wurde. Zusätzlich brauchen Sie den Kaufnachweis, beispielsweise die Rechnung, der Module und – wenn vorhanden – die Flashlisten. Wir wünschen viel Freude mit Ihrer Anlage und jederzeit viel Sonnenschein!
Xaver Lindner(Quote)
Vielen Dank für Ihre Mühe und die kompetente Anwort!
Felix Bäckler(Quote)
hallo zusammen,
ich habe jetzt mal das EEG gelesen. Aber ich finde irgendwie nicht, wo steht das die EEG an den Modulen hängt.
Mein Kenntnisstand ist, dass die EEG am Einspeisepunkt und der Inbetriebnahme von diesem hängt.
Für eine baldige antwort wäre ich dankbar.
St. Ortner(Quote)
Sie haben Recht: Aus dem EEG geht nicht wörtlich hervor, dass die Einspeisevergütung am Modul hängt. Deutlich wird dies aber im Absatz der Begründung zu § 3 Punkt 5, zu finden unter folgendem Link auf Seite 26: http://www.bmu.de/files/pdfs/allgemein/application/pdf/eeg_2009_begr.pdf.
Dort heisst es: Inbetriebnahme ist demnach die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft, unabhängig davon, ob der Generator der Anlage mit Erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde.
§ 3 Punkt 1 beschreibt, dass eine Anlage jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas ist – im Fall der Photovoltaik also das Modul.
§ 21 regelt Vergütungsbeginn und -dauer. Vergütungsbeginn ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Die Vergütung ist für 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen. Auf Seite 49 der oben bereits erwähnten Begründung ist dargestellt, dass es unerheblich für die Bestimmung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme ist, ob die Anlage zu einem späteren Zeitpunkt an einen anderen Ort versetzt wird. Für die Dauer und Höhe des Vergütungsanspruchs ist auch nach einer Versetzung das Datum der erstmaligen Inbetriebnahme massgeblich.
Xaver Lindner(Quote)
Hallo, wir haben den Fall, dass wir unser Bürogebäude mit vorhandener PVA verkaufen möchten. Wenn ich alles richtig verstehe, ist nur eine Meldung an den Netzbetreiber über Eigentümerwechsel notwendig? Ist das so korrekt?
Zerbe(Quote)
Ja, das ist richtig – eine Meldung an den Netzbetreiber reicht völlig aus!
Xaver Lindner(Quote)