Blogserie „EEG 2014“ Teil II: Vermarktungsmöglichkeiten für Photovoltaik – Einspeisevergütung

Symbolfoto_EEG2014Mit Inkrafttreten des EEG 2014 am 1. August 2014 haben sich die Rahmenbedingungen für die Investition von Photovoltaik-Anlagen geändert. Die wichtigsten Neuerungen und Konsequenzen, die sich daraus für Investoren und Betreiber von Photovoltaik-Anlagen ergeben, werden unsere Autoren in einer losen Serie von Blogbeiträgen erläutern. Den Anfang hat ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen des EEG 2014 gemacht. In den folgenden Beiträgen werden nun die unterschiedlichen Vermarktungsarten für Anlagen jeder Größenordnung betrachtet. Grundsätzlich gibt es für alle Neu-Anlagen zukünftig drei Arten, den Strom zu verbrauchen bzw. zu vermarkten: Einspeisevergütung, Eigenverbrauch oder Direktvermarktung. In diesem Blogbeitrag werden die Neuerungen bei der Einspeisevergütung erläutert.

Die bisherige feste Einspeisevergütung gibt es zukünftig nur noch für sogenannte „Kleinanlagen“. Als „Kleinanlagen“ definiert das EEG 2014 mit dem Stichtag 1.8.2014 alle neu installierten Anlagen bis einschließlich 500 kWp. Ab dem Stichtag 1.1.2016 gelten dem Gesetzgeber dann nur noch Anlagen bis einschl. 100 kWp als „Kleinanlagen“.

Nach wie vor gilt:  Die jeweils gültige Einspeisevergütung (aktuelle Tabelle hier) ist ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme für 20 Jahre (inkl. Inbetriebnahmejahr) gesetzlich garantiert. Für Betreiber von Photovoltaikanlagen ist sie (im Vergleich mit der Direktvermarktung) die aufwandsärmste Form, mit Sonnenstrom Geld zu verdienen. Jedoch ist die Einspeisevergütung nicht automatisch auch die wirtschaftlich attraktivste Lösung, da durch eine Direktvermarktung im Einzelfall höhere Erlöse erzielt werden können.

Jedoch hat die EEG-Novelle auch Verbesserungen bei der Einspeisevergütung gebracht: Durch den Wegfall des bisherigen Marktintegrationsmodells (90% Einspeisevergütung, 10% Marktwert Solar) erhalten Anlagen von 10 bis 500 kWp zukünftig wieder für 100% der erzeugten Energie eine Einspeisevergütung. Zudem hat sich die Basisdegression auf den neuen Wert von 0,5% reduziert und bei Anlagen über 10 kWp wurden die Vergütungssätze sogar leicht erhöht.

Sonderfall bei Anlagen über 500 kWp: Sollte für eine gewisse Zeit kein Direktvermarkter zur Verfügung stehen, erhalten Anlagenbetreiber 80% der jeweils gültigen Einspeisevergütung. Zudem besteht auch die Möglichkeit, sich von vornherein für eine nur  80%ige Einspeisevergütung zu entscheiden und keinen Direktvermarkter einzubeziehen.

Grundsätzlich lässt sich also festhalten, dass die privaten und gewerblichen Investoren in  PV-Anlagen bis einschl. 500 kWp (und ab 2016 bis einschl.  100 kWp) zusammen mit dem Fachinstallateur genau kalkulieren werden, wie sich ihre Investition wirtschaftlich am besten rechnet und welche konkreten Erwartungen damit verknüpft werden. Der Regelfall bei „Kleinanlagen“ wird zunächst die klassische Einspeisevergütung sein.

 

Teil III der Serie „Neuerungen im EEG 2014“ erläutert  die Grundlagen für solaren Eigenverbrauch.

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