Blogserie “EEG 2014” Teil IV: Eigenverbrauch und EEG-Umlage

Symbolfoto_EEG2014Mit Inkrafttreten des EEG 2014 am 1. August 2014 änderten sich die Rahmenbedingungen für die Investition von Photovoltaik-Anlagen. Die wichtigsten Neuerungen und Konsequenzen, die sich daraus für Investoren und Betreiber von Photovoltaikanlagen ergeben, erläutern unsere Autoren in Form einer losen Serie von Blogbeiträgen. Grundsätzlich gibt es für alle Neu-Anlagen zukünftig drei Arten, den Strom zu verbrauchen bzw. zu vermarkten: Einspeisevergütung, Eigenverbrauch oder Direktvermarktung. Dieser Blogbeitrag erklärt die gesetzlichen Neuerungen beim Thema Eigenverbrauch und EEG-Umlage.

Angesichts der fallenden Systemkosten für Photovoltaikanlagen bei gleichzeitig kontinuierlich steigenden Strombezugskosten über die Energieversorger, ist der Eigenverbrauch weiterhin eine attraktive Verwendungsart für den Sonnenstrom. Es gilt: Die Wirtschaftlichkeit eines PV-Systems ergibt sich durch die Einsparungen bei den Strombezugskosten. Die Grundlagen dazu haben wir im vorherigen Blogbeitrag erläutert.

Bei der folgenden Darstellung setzen wir voraus, dass der Betreiber der Photovoltaikanlage gleichzeitig auch der Letztverbraucher ist und dass die Anlage am 1.8.2014 oder später in Betrieb gegangen ist. Bei Bestandsanlagen ändert sich nichts.

Das EEG 2014 sieht vor, dass die Übertragungsnetzbetreiber von Letztverbrauchern die Zahlung der EEG-Umlage für jede selbstverbrauchte Kilowattstunde Solarstrom  verlangen. Zur Ermittlung der eigenverbrauchten Erzeugungsmenge muss für Anlagen größer 10 kWp ein geeichter Zähler eingebaut werden. Grundsätzlich werden drei Fälle des Eigenverbrauchs unterschieden:

1. Befreiter Eigenverbrauch mit 0% EEG-Umlage:

  • PV Anlagen bis höchstens 10 kWp und 10.000 kWh/Jahr Eigenverbrauch
  • Inselanlage: Wenn der Eigenversorger weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz angeschlossen ist.
  • „Plus-Eigenversorger“ mit Netzanschluss: Wenn sich der Eigenversorger vollständig aus EE-Anlagen versorgt und für überschüssigen, ins Netz eingespeisten Strom keine finanzielle Förderung in Anspruch nimmt
  • Bestandsanlagen vor dem 1. August 2014, sofern der Eigenerzeuger als Letztverbraucher den Strom bereits vor dem Stichtag selbst verbraucht hat

 2. Entlasteter Eigenverbrauch:

Für alle Neuinstallationen über 10 kWp, auf die kein oben genanntes Kriterium für die Befreiung von der EEG-Umlage zutrifft

  • Ab 01.08.14 – 31.12.15: 30% der jeweiligen EEG-Umlage
  • Ab 01.01.16 – 31.12.16: 35% der jeweiligen EEG-Umlage
  • Ab 01.01.17: 40% der jeweiligen EEG-Umlage

3. Belasteter Eigenverbrauch mit 100% der EEG-Umlage:

  • Wenn die Stromerzeugungsanlage keine  „Anlage“ mit Erneuerbaren Energien im Sinne des EEG ist.
  • Wenn der Eigenerzeuger seine Meldepflicht bis zum 31.5. des Folgejahres nicht erfüllt

Alles in allem sind Photovoltaik-Anlagen weiterhin wirtschaftlich attraktiv und sogar die Umwandlung in thermische Energie lohnt sich schon in vielen Bereichen. Generell dürften die meisten PV-Anlagen, die zukünftig in Privathaushalten und kleineren Gewerbebetrieben installiert werden, unter die Bagatellgrenze fallen. Der Eigenverbrauch bleibt somit unbelastet und Wirtschaftlichkeitsberechnungen können wie gewohnt durchgeführt werden.

Ist die Anlage größer als 10 kWp, muss zwar die EEG-Umlage anteilig auf die Rechnung aufgeschlagen werden, jedoch bleibt der finanzielle Mehraufwand in einem überschaubaren Rahmen. Legt man die aktuelle EEG-Umlage zugrunde, muss der Anlagenbetreiber maximal 25 Euro pro 1.000 Kilowattstunden/Jahr mehr zahlen.

 

Teil V der Serie „Neuerungen im EEG 2014“ erläutert die unterschiedlichen Möglichkeiten der Direktvermarktung.

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7 Gedanken zu „Blogserie “EEG 2014” Teil IV: Eigenverbrauch und EEG-Umlage“

  1. Schönen guten Tag,
    ich hab da zu Punkt 1 noch 2 Fragen.
    1.
    Ich habe vor über Komponenten die ich bei IBC kaufen möchte, eine inselfähige Solaranlage 15Kw Nennleistung zu bauen. Mit den Studer Xtender Wechselrichtern betreibe ich dann eine Netzinteraktive USV-Anlage. Ich bin mir sicher, das ich die 100000Kwh Jahresleistung an Stromverbrauch nicht überschreite.
    Jetzt steht hier: PV Anlagen bis höchstens 10 kWp und 10.000 kWh/Jahr Eigenverbrauch
    Muss ich Umlage bezahlen, wenn nur eine der beiden genannten Bedingungen zutrifft? oder nur wenn beides zutrifft?

    2.
    Mit dieser Anlage werde ich nur im Winter ca. 2000Kwh aus dem Netz beziehen. Somit nutze ich noch den Netzanschluss, speise nichts ein und will somit auch keine Vergütung. Meine Frage ist: Ist das nun der Fall „Plus-Eigenversorger“??? Muss ich EEG bez. oder nicht?
    Ich verstehe das nicht so ganz,.. weil da steht: “vollständig aus EE versorgt” – weil, wo ist da der Unterschied zu Inselanlage, .. weil vollständig kann nur sein, wenn ich aus dem Netz nichts mehr entnehme.
    Oder ist ein „Plus-Eigenversorger“ jemand, der zwar einspeist, keine Vergütung verlangt und der Zähler am Jahresende jedenfalls mehr eingespeisten, als bezogenen Strom anzeigt???

    Mit sonnigen Grüßen
    Stefan B.

  2. Hallo Herr B.,
    zunächst einmal vielen Dank für Ihren Kommentar.
    Zu Frage 1: Sobald eines der beiden Kriterien zutrifft, muss die Eigenverbrauchsabgabe gezahlt werden. Also: Hat die Anlage mehr als 10,00 kWp Leistung, ist für jede selbstverbrauchte kWh die Eigenverbrauchsabgabe fällig. Bauen Sie die Anlage kleiner/gleich 10,00 kWp, zahlen Sie erst ab der 10.001 kWh Eigenverbrauch (nicht Produktion!) die Eigenverbrauchsabgabe.
    Zu Frage 2: Hat die Inselanlage 10,00 kWp Leistung oder weniger, fällt sie automatisch unter die Bagatellgrenze und ist damit von der Eigenverbrauchsabgabe befreit – unabhängig vom Netzanschluss. Eine größere Anlage gilt nur dann als von der Abgabe befreite Inselanlage, wenn sie nicht mittelbar oder unmittelbar an das Netz angeschlossen ist. Das trifft in Ihrem Fall ja nicht zu.
    Ich hoffe, ich konnte Licht in die Sache bringen!
    Sonnige Grüße
    Michael Greif

  3. Guten Tag,
    ich plane die Installation einer Photovoltaikanlage mit ca. 14 kWp mit Verkauf des produzierten Stroms an Mieter. Nach den mir vorliegenden Informationen muss ich in diesem Fall die vollen 6,35 Cent EEG-Umlage entrichten und nicht nur 30%?!
    Meine Frage: Sind die ersten 10 kWp von der EEG-Umlage befreit, so wie wenn die Gesamtleistung der Anlage 10 kWp nicht übersteigt und muss man nur auf den über 10 kWp hinausgehenden Anteil die EEG-Umlage bezahlen oder auf die kompletten 14 kWp?
    Beispiel: 14 kWp erzeugen ca. 11.500 kWh, davon werden ca. 7.500 kWh an Mieter verlauft. Muss ich auf die vollen 7.500 kWh 6,35 Cent EEG-Umlage bezahlen oder nur auf den prozentualen Anteil (die ersten 10 kWp erzeugen 8.200 kWh, 4 kWp erzeugen 3.300 kWh, davon werden ca. 2.200 kWh an Mieter verkauft und somit müssen auf die 2.200 kWh 6,35 Cent bezahlt werden)?
    Danke
    MfG
    Bernd Bergschneider

  4. Hallo Herr Bergschneider, wollen Sie noch dieses Jahr installieren oder wäre eine Verschiebung bis 2017 denkbar? Bei der EEG-Novelle, die am 1.1.2017 inkraft tritt, gibt es erfreulicherweise Verbesserungen beim Thema Mieterstrom. Schulungsmaterial zu diesem Thema hat die DGS (Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie e.V.) aufbereitet. Diese stellt auch Musterverträge für verschiedenen Betreibermodelle zur Verfügung. Hinweise finden Sie hier. Wir wünschen viel Erfolg!

  5. Moin

    Ich habe eine 3.75kwp Anlage mit eigenverbrauch und Überschuss Einspeisung und habe noch eine kleine reine Insel Anlage am laufen und will die vergrößern. Also ich will meine einspeise Anlage vom Netz nehmen und den wechselrichter gegen zwei inselwechselrichter tauschen und dann da Haus darüber laufen lassen und als Speicher dann 48v Akkus. Die WR bekommen einen netzanschluss der aber über einen allpoligen trennschalter getrennt bzw zugeschaltet werden kann damit im Notfall immer Strom zur Verfügung steht. Darf ich dann über 10kwp kommen ohne das ich was zahlen muss oder muss ich dann was bezahlen wenn ich z.b. 15kwp auf dem Dach Hätte? Und was muss ich noch beachten?

    Sonnige Grüße
    Timo R.

  6. Hallo Herr Timo R.,

    vielen Dank für die interessante Frage. Es ist uns jedoch nicht gestattet, rechtliche Beratung bzgl. PV-Anlagen durchzuführen. Daher empfehlen wir Ihnen, sich mit Ihrer Frage an einen Fachanwalt und/oder den Netzbetreiber zu wenden.

    Sonnige Grüße
    IBC SOLAR

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