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Blogserie “EEG 2014” Teil V: Wie funktioniert die verpflichtende Direktvermarktung?

Symbolfoto_EEG2014 [1]Mit Inkrafttreten des EEG 2014 am 1. August 2014 änderten sich die Rahmenbedingungen für die Investition in Photovoltaik-Anlagen. Die wichtigsten Neuerungen und Konsequenzen, die sich daraus für Investoren und Betreiber von Photovoltaikanlagen ergeben, erläutern unsere Autoren in Form einer losen Serie von Blogbeiträgen. Dieser Blogbeitrag beantwortet Fragen rund um die verpflichtende Direktvermarktung.

Was ist die verpflichtende Direktvermarktung?
Die Betreiber von EEG-konformen Neuanlagen ab einer bestimmten Größenordnung müssen künftig den von ihnen erzeugten Strom an der Strombörse vermarkten, um die Marktintegration der erneuerbaren Energien voranzutreiben. Wichtig für alle Anlagenbetreiber: Es werden auch weiterhin feste Erlöse für den Solarstrom garantiert. Diese orientieren sich an der bisherigen Einspeisevergütung. Die Funktion des Mittlers zwischen Anlagenbetreiber und Strombörse nehmen Direktvermarkter ein.

Welche Möglichkeiten der Direktvermarktung gibt es?
a) Verpflichtend ist die Direktvermarktung für Anlagen größer als 500 kWp (seit 1.8.2014) und ab 1.1.2016 für alle Anlagen größer 100 kWp. Bei diesen Anlagengrößen ist keine Einspeisevergütung wie bisher möglich. Strom, der nicht selbst verbraucht oder direkt vom Anlagenbetreiber verkauft wird, muss über einen Direktvermarkter gehandelt werden.
b) Freiwillig ist die Direktvermarktung für Anlagen bis einschließlich 500 kWp (bzw. 100 kWp). Die nicht selbst genutzte Restmenge Strom kann wahlweise wie bisher über das EEG vergütet oder über einen Direktvermarkter gehandelt werden. Für den Anlagenbetreiber bietet die Direktvermarktung den Vorteil von etwas höheren Erlösen.

Wie wird der Direktvermarktungspreis festgelegt?
Die verpflichtende Direktvermarktung funktioniert im Sinne des Marktprämienmodells. Dieses gab es auch bisher schon im EEG, allerdings auf freiwilliger Basis. Feste Erlöse werden dem Anlagenbetreiber weiterhin gesetzlich garantiert und verbindlich ausgezahlt.

Als Referenzwert für den Direktvermarktungspreis dient der „Anzulegende Wert“ (AW), die sogenannte „Erlösobergrenze im Sinne des Marktprämienmodells“. Dieser Wert ist im EEG  für alle denkbaren PV-Anlagengrößen und –typen hinterlegt [2] (klicken um zum PDF zu gelangen). Die Erlösobergrenze und damit der AW liegt beispielsweise für ein PV-Kraftwerk auf einer EEG-konformen Freifläche mit der Leistung von 1 MWp und Inbetriebnahme im September 2014 bei 9,18 ct/kWh.

Der Direktvermarktungspreis, den der Anlagenbetreiber garantiert erhält,  setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: dem „Marktwert“ und der „Marktprämie“.

a) Marktwert: ist der durchschnittliche monatliche Börsenhandelspreis für Strom an der Leipziger Strombörse (EEX). Dieser durchschnittliche Monatswert ist identisch mit dem Preis pro Kilowattstunde, den der Anlagenbetreiber erhält.

b) Marktprämie: ist der jeweilige Wert, der durch die Differenz aus der gesetzlichen Erlösobergrenze und dem Marktwert entsteht. Finanziert wird die Marktprämie über die EEG-Umlage.

Welche Rolle spielt ein Direktvermarkter?
Unternehmen der Energiewirtschaft, die einen eigenen Direktvermarktungs-Bilanzkreis haben, können als Direktvermarkter fungieren. Direktvermarkter schließen mit mehreren Anlagenbetreibern Verträge über die Abnahme von Strom aus Erneuerbare-Energien-Anlagen zum Börsenstrompreis. Die Direktvermarkter handeln den auf diese Art eingekauften Strom nun als „Grünstrom“ weiter. Dabei darf der Direktvermarkter nur so viel EE-Strom weiterverkaufen, wie er zuvor von den Anlagenbetreibern bezogen hat.

Sind Anlagenbetreiber an einen bestimmten Direktvermarkter gebunden?
Nein. Zwischen Anlagenbetreiber und Direktvermarkter wird ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen. Das EEG sieht vor, dass der Direktvermarkter frei gewählt und auch gewechselt werden kann. Zur frühzeitigen Wirtschaftlichkeitsberechnung empfiehlt es sich, Angebote verschiedener Direktvermarkter einzuholen und zu vergleichen.

Was ist die Einspeisevergütung im Ausnahmefall nach §38?
Wenn der produzierte Strom für eine bestimmte Zeit nicht vom Direktvermarkter vermarktet werden kann, sieht das EEG nach §38 eine „Einspeisevergütung im Ausnahmefall“ vor. Diese entspricht 80% der „Erlösobergrenze“ zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Dieses Modell können Anlagenbetreiber auch von vornherein statt der Direktvermarktung wählen.

Muss der Strom über einen Direktvermarkter gehandelt werden oder kann der Anlagenbetreiber auch direkt an den Letztverbraucher verkaufen?
Der Anlagenbetreiber kann den Strom selbst nutzen und/oder ihn auch direkt an einen Letztverbraucher verkaufen. Beim Direktverkauf an Dritte muss die EEG-Umlage gezahlt werden [3].  

 

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