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Blog-Serie EEG 2017 Teil 2: Die Pflicht zur Direktvermarktung ab 100 kWp

[1]Im zweiten Teil unserer Blog-Serie zum neuen EEG widmen wir uns dem Thema der Direktvermarktung von Solarstrom. Bereits seit dem 1. Januar 2016 müssen PV-Anlagen (und übrigens auch die anderen Erneuerbaren Energieträger) mit einer installierten Leistung von 100 kWp und mehr ihren erzeugten Strom direkt vermarkten. Daran hat sich mit dem EEG 2017 nichts geändert. Einen Übersichtsartikel zur verpflichtenden Direktvermarktung finden Sie hier [2].

Wer seinen PV-Strom direkt vermarktet, verkauft ihn in den meisten Fällen über das Marktprämienmodell an der Strombörse (beispielsweise über die EEX (European Energy Exchange) [3]in Leipzig). Dort wird der erzeugte Grüne Strom neben konventionell erzeugtem Strom gleichberechtigt gehandelt und zum selben Preis verkauft. Danach erhält der Anlagenbetreiber den Verkaufserlös der Strombörse und zusätzlich eine Marktprämie (die aus der EEG-Umlage finanziert wird) ausgezahlt. Die Gesamtsumme dieser Auszahlung entspricht dabei mindestens der Höhe der gesetzlichen Einspeisevergütung. Als Referenzwert für den Direktvermarktungspreis dient der „Anzulegende Wert“ (AW), die sogenannte „Erlösobergrenze im Sinne des Marktprämienmodells“. Dieser Wert ist im EEG für alle denkbaren PV-Anlagengrößen und -typen hinterlegt. Eine entsprechende aktuelle Übersicht dazu finden Sie hier [4].

Optionale Direktvermarktung für Bestandsanlagen
Neben der verpflichtenden Direktvermarktung gibt es für Bestandsanlagen, die vor dem Inkrafttreten des EEG 2014 in Betrieb genommen wurden und nicht zur Direktvermarktung verpflichtet sind, die Möglichkeit, den erzeugten Strom optional direkt zu vermarkten.

Auch wer für seine Bestandsanlage eine feste Einspeisevergütung erhält, kann problemlos in die Direktvermarktung wechseln. Zusätzlich hat er die Möglichkeit, monatlich wieder in das gewohnte Vergütungsmodell zurück zu wechseln. Dabei bleibt der Anspruchs auf die vorherige Höhe der Einspeisevergütung auf jeden Fall bestehen. Wird der Grüne Strom beispielsweise an der Börse zu Spitzenpreisen oberhalb des durchschnittlichen monatlichen Marktpreises verkauft, können sogar mehr Gewinne als durch die feste EEG-Einspeisevergütung entstehen.

Fernsteuerbarkeit muss gewährleistet sein
Alle Anlagen, deren erzeugter Strom direkt vermarktet wird, unterliegen der Pflicht, sich vom Energieversorger fernsteuern zu lassen. Laut EEG müssen die Anlagen über eine Fernwirktechnik verfügen, mit der die Produktionsleistung der Anlage reduziert werden kann. Damit erhält der Direktvermarkter die Befugnis, die Ist-Einspeisung abzurufen und die Leistung der aktuellen Einspeisung bei Bedarf zu reduzieren. Damit wird der Gefahr zu hoher Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien, und damit möglicherweise negativer Börsenpreise durch Überangebot aktiv entgegengewirkt. Zudem leisten die Anlagen damit einen wesentlichen Beitrag zur Netzstabilität und beugen Überlastungen vor.

Nutzen der Direktvermarktung
Bei der Einführung der verpflichtenden Direktvermarktung mit dem EEG 2014 ging es vor allem darum, die Marktintegration der Erneuerbaren Energien voranzutreiben. Seitdem ist der Anteil der Anlagen, die ihren Strom auf diese Weise direktvermarkten, stetig gestiegen. Die Direktvermarktung nach dem Marktprämienmodell leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der Energiewende in Deutschland. Sie transformiert die Erneuerbaren Energien weg von einem gesetzlichen Fördermodell schrittweise hin zu einem marktwirtschaftlichen System.

Zum Weiterlesen:
Deutsche Gesellschaft für Sonnenenergie e.V.: Direktvermarktung von PV-Strom [5]