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Blog-Serie EEG 2017 Teil 3: Die Anlagenzusammenfassung bzw. ihre Vermeidung

[1]Der dritte Teil unserer Blog-Serie zum neuen EEG  behandelt die fiktive Zusammenfassung von PV-Anlagen. Grundsätzlich ist die EEG-Einspeisevergütung für PV-Anlagen auf Gebäuden gestaffelt: Kleine Anlagen bekommen eine höhere Vergütung als große Anlagen. So wurden in der Vergangenheit Neuanlagen oftmals so konzipiert, dass nicht eine große, sondern mehrere kleine Anlagen gebaut wurden, um eine höchstmögliche Einspeisevergütung zu erzielen. Diesem „Anlagensplitting“ hat der Gesetzgeber bereits in früheren EEG-Versionen ein Ende gemacht. In § 24 EEG 2017 –„Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen“ – wurden die Regeln zur fiktiven Anlagenzusammenfassung nun wie folgt geändert:

Zur Bestimmung der Größe der Anlage – und damit zur Berechnung der Einspeisevergütung bzw. des anzulegenden Wertes im Marktprämienmodell – für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator, sind mehrere Anlagen als eine Anlage anzusehen, wenn

1. sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
2. sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
3. für den in ihnen erzeugten Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung besteht und
4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.

Dies gilt explizit unabhängig von den Eigentumsverhältnissen der jeweiligen Anlagen.

Für Freiflächenanlagen gilt:

Mehrere Freiflächenanlagen stehen einer Anlage gleich, wenn sie

1. innerhalb derselben Gemeinde, die für den Erlass eines Bebauungsplans zuständig ist oder gewesen wäre, errichtet worden sind und
2. innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 2 Kilometern Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind.

Klargestellt wurde, dass Solaranlagen auf Gebäuden und Freiflächen nicht zusammenzufassen sind, auch wenn sie sich auf demselben Grundstück befinden.

Generell muss die Frage, ob Anlagen zusammenzufassen sind oder nicht, immer individuell geprüft werden. Wir möchten daher an dieser Stelle auf die Votumsverfahren der Clearingstelle EEG [2] hinweisen. In diesen Verfahren werden rechtliche und technische Fragen des EEG im Einzelfall geklärt. Einige öffentliche Voten finden Sie hier [3]. Auch der Kontakt zu einem Fachanwalt ist bei nicht ganz eindeutigen Verhältnissen empfehlenswert.

Zum Weiterlesen:
EEG 2017 [4] (Stand 22.12.2016)
Website Clearingstelle EEG [5]

Wenn Sie konkrete Fragen zur Anlagenzusammenfassung haben, nutzen Sie gern die Kommentarfunktion. Wir nehmen dann umgehend Kontakt mit Ihnen auf und stellen gern weiterführendes Informationsmaterial zur Verfügung.