Blogserie “EEG 2014” Teil I: Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick

Symbolfoto_EEG2014Am 1. August ist das neue Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2014) in Kraft getreten. Mit der Novelle haben sich die Rahmenbedingungen für die Nutzung von Solarstrom aus neu-installierten Anlagen geändert. Ganz neu ist eine Eigenverbrauchsabgabe, die nun bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung von größeren Anlagen mit berücksichtigt werden muss. In anderen Bereichen ändert sich hingegen wenig bis nichts. In diesem Beitrag gebe ich einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen im EEG 2014.

 

1. Für Bestandsanlagen ändert sich nichts.

Alle Photovoltaikanlagen, die  vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, genießen Bestandsschutz. Speisen die Anlagen den Strom direkt in das öffentliche Netz ein, gilt nach wie vor der Einspeisetarif, den das EEG zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme festgelegt hat.  Haben die Betreiber vor dem 1.8.2014 bereits einen Teil ihres Sonnenstroms selbst verwendet, bleibt der Eigenverbrauch auch künftig von der EEG-Umlage befreit.

 

2. Beim Eigenverbrauch bis zu einer Anlagengröße von 10 kWp ändert sich nichts (Bagatellgrenze).

Hinsichtlich der Eigenverbrauchsabgabe, also der Verpflichtung, für selbstverbrauchten Sonnenstrom eine reduzierte EEG-Umlage zu zahlen, legt das neue EEG eine Bagatellgrenze fest. Der Eigenverbrauch von Solarstrom aus neuen Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von maximal 10 kWp Leistung bzw. 10 Megawattstunden Erzeugung ist von der EEG-Umlage gänzlich ausgenommen. Solarstromanlagen in Einfamilienhäusern fallen in aller Regel unter diese Bagatellgrenze.  Ist die Anlage größer als 10 kWp, bedeutet das für Anlagenbetreiber allerdings nur einen finanziellen Mehraufwand von maximal 25 Euro pro 1.000 Kilowattstunden/Jahr. Bis Ende 2016 müssen dann 35 Prozent und ab 2017 schließlich 40 Prozent der jeweils aktuellen EEG-Umlage entrichtet werden.

 

3. Die Einspeisevergütung sinkt langsamer als bisher.

Die Förderhöhe für neue Solarstromanlagen wird nach dem Prinzip des „atmenden Deckels“ festgelegt. Vom Gesetzgeber gewollt ist eine stetige, regelmäßige Degression, die sich am jeweils aktuellen Zubau von Photovoltaikanlagen orientiert. Die Einspeisevergütung ist in den vergangenen Monaten kontinuierlich gesunken. Neu ist: Die Förderung wird nun langsamer gekürzt als in der Vergangenheit. So sinkt zum Beispiel bei einem Marktvolumen von jährlich 2,4 bis 2,6 Gigawatt Zubau der Fördersatz für Photovoltaik-Neuanlagen künftig nur noch halb so schnell wie bisher (um 0,5 statt 1 % monatlich).

 

4. Pflichteintrag in neues Anlagenregister der Bundesnetzagentur.

Die Bundesnetzagentur hat ein Register rund um den Ausbau der Erneuerbaren Energien in Deutschland eingerichtet. Die Datenbank erfasst alle Inbetriebnahmen, Erweiterungen und Stilllegungen von Erneuerbaren-Energien-Anlagen in Deutschland. Für PV-Neuanlagen ergeben sich aus der zeitgleich mit dem EEG 2014 verabschiedeten Anlagenregisterverordnung also neue Registrierungspflichten. In der Regel werden Installateure diese Registrierung als Serviceleistung übernehmen, die Registrierungspflicht liegt jedoch beim Anlagenbetreiber.

 

5. Direktvermarktung für Anlagen ab 500 kWp.

Eine der wesentlichen Neuheiten der EEG-Reform ist die Einführung einer „verpflichtenden Direktvermarktung“. Für Strom aus Solarstromanlagen mit mindestens 500 Kilowatt installierter Leistung (kWp) wird keine direkte Einspeisevergütung mehr gezahlt. Sofern die Betreiber von Photovoltaik-Anlagen dieser Größenordnung den Strom nicht selbst verkaufen oder selbst verbrauchen, müssen sie ab einer Leistung von 500 kWp bzw. 100 kWp ab 2016 dann den Solarstrom direkt vermarkten. Zusätzlich zu dem Erlös aus der Vermarktung durch einen Direktvermarkter, erhalten die Anlagenbetreiber künftig eine sogenannte Marktprämie. Die Höhe der Marktprämie ist die Differenz zwischen der hypothetischen Einspeisevergütung der Solarstromanlage („anzulegender Wert“) und dem Durchschnittspreis an der Strombörse für den jeweiligen Monat. Der Direktvermarktungsaufwand wird zusätzlich durch eine Managementprämie (0,4 ct/kWh) kompensiert.

 

6. Grünstromprivileg entfällt vollständig.

Durch die Novelle des EEG wurde das Grünstromprivileg vollständig abgeschafft. Hierzu gehört auch das solare Grünstromprivileg, nach dem die abzuführende EEG-Umlage um 2ct/kWh reduziert wurde, wenn der Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht und nicht durch ein Netz geleitet wird. Dieser Vorteil entfällt für alle Neu- und Bestandsanlagen ab dem 1.8.2014.

 

7. Streichung des Marktintegrationsmodells.

Bisher erhielten Dachanlagen größer 10 bis einschließlich 1.000 kWp nur für maximal 90 Prozent der erzeugten Strommenge den normalen Einspeisetarif. Abgeleitet aus der Streichung des Marktintegrationsmodells und der Einführung einer verpflichtenden Direktvermarktung, werden somit Neuanlagen bis 100 kWp künftig 100 Prozent der erzeugten Strommenge vergütet.

 

Der BSW stellt ein ausführliches Merkblatt zum EEG 2014 zur Verfügung (bitte Hyperlink anklicken um zum PDF zu gelangen).

Weitere Fragen zum EEG 2014? Ich freue mich auf  Ihre Kommentare!

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