Ausschreibungsverfahren Solarparks – Teil 1: Faktencheck: Von der Gebotsabgabe bis zum Zuschlag

Große Solarparks tauchen vermehrt in unserer Umgebung auf. Meist auf großen Freiflächen entlang der Autobahnen. Sie liefern grünen Strom, können damit ganze Kommunen versorgen und helfen uns dabei die Energiewende zu meistern. Doch bis so ein Park entsteht, gibt es die ein oder andere Hürde zu meistern. Eine davon ist das sogenannte Ausschreibungsverfahren der Bundesnetzagentur erneuerbare Energien. In den vergangen  Ausschreibungsrunden bewies IBC SOLAR dabei, dass es nicht nur im Systemhandel, sondern auch im Projektgeschäft größte Expertise besitzt und sicherte sich mehrfach den höchsten Zuschlag. Für uns auch die Gelegenheit in einer dreiteiligen Serie einmal genauer in die Welt des Ausschreibungsverfahrens zu blicken und Ihnen alles rund um das Thema zu erklären: von den Hintergrundinformationen bis hin zum konkreten Verlauf in 2020 und die Position von IBC SOLAR. Doch zunächst einmal zum Teil 1: den Fakten.

Februar, Juni und Oktober – das sind für größere Photovoltaik-Projektentwickler meist die Stichmonate, in denen über den Verlauf so mancher Projekte entschieden wird. Denn wer in den vergangenen Jahren den Zuschlag für Solarparks größer als 750 kWp ergattern wollte, der musste sich in den Wochen zuvor gut vorbereiten. Jeweils zum ersten dieser Monate finden nämlich die Ausschreibungen der Bundesnetzagentur für genannte Solaranlagen statt. Dabei können Gebote sowohl für Freiflächenanlagen als auch für Solaranlagen, die auf, an oder in einer sonstigen baulichen Anlage angebracht werden, abgegeben werden.

Teilnehmen kann dabei grundsätzlich jeder, jedoch gilt es einiges zu beachten.

Der Faktencheck!

  1. Vorlaufzeit: Die Bundesnetzagentur gibt sechs bis acht Wochen vor dem jeweiligen Termin die wichtigsten Parameter der Ausschreibungsrunde auf deren Homepage bekannt.
  2. Vorgehen: Die Gebote müssen bis zum Gebotstermin am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen sein. Diese müssen Umschlag in Umschlag eingehen, sodass gewährleistet ist, dass sie erst am Gebotstermin selbst geöffnet werden.
  3. Entscheidung: Nach dem Gebotstermin prüft die Bundesnetzagentur, welche der rechtzeitig eingegangenen Gebote den oben genannten Voraussetzungen für eine Teilnahme am Ausschreibungsverfahren entsprechen und die Formvorschriften eingehalten haben. Zudem müssen alle Bestandteile, die die Gebotsunterlagen haben müssen, vorliegen und die Erstsicherheit inklusive Gebühr mit dem korrekten Verwendungszweck auf dem Konto der Bundesnetzagentur eingegangen sein. Die Gebote, die diese Voraussetzungen erfüllen, erhalten einen Zuschlag, wenn die Summe, der in den Geboten genannten installierten Leistung, das insgesamt ausgeschriebene Volumen nicht übersteigt.

Gebotswert und Gebotsmenge – der niedrigste Wert entscheidet

Eine akribische Kalkulation empfiehlt sich in jedem Fall: Entscheidend über den Erfolg der Teilnahme an einer Ausschreibung ist der jeweilige Gebotswert. Denn die Gebote mit den niedrigsten Gebotswerten erhalten einen Zuschlag, bis das Volumen des jeweiligen Gebotstermins erreicht ist. Die Gebote beziehen sich dabei auf einen bestimmten anzulegenden Wert in Cent pro Kilowattstunde (Gebotswert) für den in den Anlagen erzeugten Strom und auf eine in Kilowatt anzugebende Anlagenleistung (Gebotsmenge). Ein spannender und äußert schwieriger Moment, da man nie weiß, was die Konkurrenz hier angeben wird.

In unserem nächsten Teil erfahren Sie alle Fakten und Hürden rund um das Ausschreibungsjahr 2020. Seien Sie gespannt.

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