Umzug und Verkauf gebrauchter Solaranlagen

Photovoltaik-Anlagen sind sehr langlebige Investitionsgüter, die mehrere Jahrzehnte zuverlässig ihren Dienst tun. In dieser Zeit können sich die Lebensumstände sowohl im privaten, als auch im beruflichen Bereich verändern. Was sollten Sie als Anlagenbetreiber bei Umzug, Hausverkauf oder dem Abriss eines Gebäudes beachten?

 

Zunächst ergeben sich dabei immer zwei Möglichkeiten: Sie können die Anlage selbst weiter betreiben oder verkaufen. Selbst weiter betreiben kann bedeuten, die Anlage auf dem bestehenden Gebäude zu belassen oder auf ein anderes Gebäude zu bauen.

 

Was passiert mit der Solaranlage, wenn der Besitzer umzieht?
Was passiert mit einer Solaranlage, wenn der Besitzer umzieht?

Alle genannten Optionen haben eines gemeinsam: Die Höhe und der Zeitraum der Vergütung nach dem EEG sind immer mit den einzelnen Modulen verbunden und unabhängig vom Gebäude, auf dem sie installiert sind, sowie dem Eigentümer. Dies ergibt sich aus dem EEG, in dessen Begründung ausgeführt ist, dass es “unerheblich für die Bestimmung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme ist, ob die Anlage zu einem späteren Zeitpunkt an einen anderen Ort versetzt wird. Für die Dauer und Höhe des Vergütungsanspruchs ist auch nach einer Versetzung das Datum der erstmaligen Inbetriebnahme maßgeblich.”

 

Möchte ein Anlagenbetreiber sein Haus verkaufen und die Anlage darauf weiter selbst betreiben, ist zunächst die Einigung mit dem Käufer des Gebäudes wichtig. Über das Dach sollte ein Pachtvertrag mit dem Käufer geschlossen werden. Zudem ist der Eintrag einer Dienstbarkeit im Grundbuch ratsam, um den Zugang zur Anlage für Servicearbeiten, die Kontrolle der Anlage und ähnliches abzusichern.

 

Soll das Haus mit PV-Anlage verkauft werden, ist es sinnvoll, zunächst Rat bei einem Steuerberater einzuholen. Dabei ist unter anderem zu klären, ob es in der jeweiligen Situation besser ist, für das Gebäude und die Anlage getrennte Kaufverträge abzuschließen, oder einen Kaufvertrag aufzusetzen, in dem die jeweiligen Einzelpreise ausgewiesen sind, damit für den Anteil der PV-Anlage am Kaufpreis keine Grunderwerbssteuer anfällt. Für die Ermittlung des Kaufpreises sind die Interessen beider Parteien maßgebend: Der Käufer will mit dem Kauf der Anlage eine möglichst hohe Rendite erzielen, der Verkäufer ist an einem Verkaufserlös interessiert, der höher ist als die Anschaffungs- und bisherigen Betriebskosten nach Abzug bislang erhaltener Vergütungszahlungen des Energieversorgers.

 

Kann man sich mit dem Käufer des Gebäudes nicht einigen, oder ist aus einem anderen Grund ein Abbau der Anlage erforderlich, ergeben sich ebenfalls zwei Möglichkeiten: Die Anlage selbst auf einem anderen Gebäude weiter betreiben oder verkaufen. Der Verkaufspreis wird dabei wie vorher beschrieben ermittelt.

 

Betreibt man die Anlage selbst auf einem anderen Gebäude weiter, ist dies relativ einfach umzusetzen. Beim Energieversorger ist ein Antrag auf Anlagenverlegung einzureichen und die Bundesnetzagentur und das Finanzamt sind über den neuen Standort der Anlage zu informieren. Der Installateur, der mit dem Umzug des Photovoltaik-Systems beauftragt wird, sollte die Statik für den neuen Montageort sowie die Leitungsdimensionierung prüfen und gegebenenfalls die entsprechenden Komponenten anpassen.

 

Soweit die Theorie: Haben Sie bereits eine Photovoltaik-Anlage verkauft oder diese auf ein anderes Gebäude um montieren lassen? Dann würde ich gerne von Ihnen hören, welche Erfahrungen Sie dabei gemacht  haben – gerne hier im Blog oder direkt per Mail.

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75 Gedanken zu „Umzug und Verkauf gebrauchter Solaranlagen“

  1. Von was für einer Lebensdauer kann man denn bei den gängigen in Deutschland verbauten Modellen ausgehen?

    Wenn man bedenkt, dass diese Anlagen im Normalfall nicht großartig (wie z.B. ein PKW) von dem Vorbesitzer beschädigt werden können und man vor allem bei Älteren Anlagen bessere Konditionen in Sachen Einspeisevergütung erhält, sollte der Kauf einer gebrauchten PV-Anlage doch in fast allen Fällen sinnvoller sein als der einer neuen oder?

  2. Sie haben vollkommen Recht. PV-Anlagen sind mit einer Lebenserwartung von deutlich über 20 Jahren ein sehr langlebiges Investitionsgut und weisen kaum Alterungserscheinungen auf. Da für die Renditeberechnung, sowohl die Höhe der Anschaffungskosten als auch der Einspeisevergütung eine Rolle spielen, kann man die Frage ob eine neue oder gebrauchte Anlage sinnvoller ist, nicht pauschal beantworten. Im Fall eines Anlagenumzugs entstehen zudem Kosten für die Demontage und die erneute Montage der Anlage, die die Rendite drücken können. Durch den starken Verfall der Anlagenpreise in den vergangenen Jahren, ist die Rendite derzeit sehr interessant und kann eine neue Anlage trotz niedrigerer Einspeisevergütung interessanter machen, als eine gebrauchte Anlage mit höherer Einspeisevergütung. Deshalb sollte im Einzelfall genau geprüft werden, ob der Kauf der gebrauchten Anlagen wirtschaftlicher ist, als der Kauf einer neuen.

  3. Ich habe eine gebrauchte 30kw Anlage (IBC-Module und Gestell) letztes Jahr (2010) gekauft.Die Anlage wurde 2004 auf gemietetem öffentlichen Gebäude errichtet und mußte wegen wegen falscher statischer Berechnung des Dachs 2008 abgebaut werden. Dann war sie zwei Jahre eingelagert. Jetzt wird die Anlage von mir wieder aufgebaut, mit den alten Modulen, aber mit neuen Wechselrichtern, aber in einem anderen Bundesland. Welche Einspeisevergütung steht mir zu und für wieviele Jahre (Meine Vermutung: Vergütung von 2004 , also 57cent und bis einschließlich 2025). Können Sie mir mitteilen, was ich für die Zuteilung der ursprünglichen Vergütung an Unterlagen beibringen muß?
    Vielen herzlichen Dank!

  4. Wann genau wurde die Anlage denn in Betrieb genommen? Mitte 2004 gab es eine neue Fassung des EEG – daher ist das Datum für die Beantwortung der Frage entscheidend.

  5. Hallo Herr Bäckler,

    um ganz sicherzugehen, haben wir nochmal bei unserer Juristin nachgefragt. Sie haben völlig Recht: Es gilt das Datum der ersten Inbetriebnahme und damit auch der Vergütungssatz von 2004. Diesen erhalten Sie über 20 Jahre plus Inbetriebnahmejahr, also bis 2025. Neben den Tipps, die im Beitrag zu lesen sind, ist es wichtig, dem Energieversorgungsunternehmen das Inbetriebnahmeprotokoll vorzulegen. Dieses zeigt, dass die Anlage 2004 in Betrieb genommen wurde. Zusätzlich brauchen Sie den Kaufnachweis, beispielsweise die Rechnung, der Module und – wenn vorhanden – die Flashlisten. Wir wünschen viel Freude mit Ihrer Anlage und jederzeit viel Sonnenschein!

  6. hallo zusammen,

    ich habe jetzt mal das EEG gelesen. Aber ich finde irgendwie nicht, wo steht das die EEG an den Modulen hängt.

    Mein Kenntnisstand ist, dass die EEG am Einspeisepunkt und der Inbetriebnahme von diesem hängt.

    Für eine baldige antwort wäre ich dankbar.

  7. Sie haben Recht: Aus dem EEG geht nicht wörtlich hervor, dass die Einspeisevergütung am Modul hängt. Deutlich wird dies aber im Absatz der Begründung zu § 3 Punkt 5, zu finden unter folgendem Link auf Seite 26: http://www.clearingstelle-eeg.de/files/A10-EEG_2009_konsolidierte_Begr_0.pdf.

    Dort heisst es: Inbetriebnahme ist demnach die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung ihrer technischen Betriebsbereitschaft, unabhängig davon, ob der Generator der Anlage mit Erneuerbaren Energien, Grubengas oder sonstigen Energieträgern in Betrieb gesetzt wurde.
    § 3 Punkt 1 beschreibt, dass eine Anlage jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien oder aus Grubengas ist – im Fall der Photovoltaik also das Modul.
    § 21 regelt Vergütungsbeginn und -dauer. Vergütungsbeginn ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Die Vergütung ist für 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres zu zahlen. Auf Seite 49 der oben bereits erwähnten Begründung ist dargestellt, dass es unerheblich für die Bestimmung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme ist, ob die Anlage zu einem späteren Zeitpunkt an einen anderen Ort versetzt wird. Für die Dauer und Höhe des Vergütungsanspruchs ist auch nach einer Versetzung das Datum der erstmaligen Inbetriebnahme massgeblich.

  8. Hallo, wir haben den Fall, dass wir unser Bürogebäude mit vorhandener PVA verkaufen möchten. Wenn ich alles richtig verstehe, ist nur eine Meldung an den Netzbetreiber über Eigentümerwechsel notwendig? Ist das so korrekt?

  9. Hallo, ich bin gerade dabei, unser Haus zu verkaufen. Wir bauen neu und es gibt zwei Möglichkeiten: Anlage drauflassen und “Dach pachten mit Pachtvertrag” oder Anlage “mitnehmen”. Beim Mitnehmen muß ich einen Versetzungs- / Umsetzungsantrag an EON stellen, soviel habe ich rausgelesen. Und ich bekomme weiterhin meine Förderung von 2005 ausgehend – da dürfte sich nach obigen Aussagen nichts ändern. Wenn ich jetzt das Dach “pachte” mit Pachtvertrag => was muß ich der EON melden? Die Kontonummer für die monatlichen Zahlungen bleibt – meine neue Adresse bekommen die natürlich, wenn wir einziehen. Aber es gibt dann ja einen neuen Namen, der an meiner alten Adresse dann Strombezieher bei denen sein wird. Wie gehe ich hier am besten vor, um das Durcheinander möglichst gering zu halten? Und gibt es im Netzt irgendwo Vordrucke für solche Pachtverträge?
    Vielen lieben Dank im Voraus,
    Michael

  10. Hallo Herr Scheuer,

    wie Sie richtig festgestellt haben, müssen Sie E.On beziehungsweise den für den Anlagenstandort zuständigen Netzbetreiber über Ihre neue Adresse informieren. Das genaue Vorgehen Ihres Netzbetreibers klären Sie am besten im Vorfeld mit diesem ab. Bei E.On erreichen Sie die zuständigen Mitarbeiter unter der Rufnummer 01802192061. In der Regel will der Energieversorger eine Kopie des Kauf-, sowie des Pachtvertrages für das Dach mit den Unterschriften des alten und neuen Eigentümers.

    Im Internet finden Sie mit Hilfe von Suchmaschinen zahlreiche Musterverträge für die Verpachtung von Dachflächen. Da ich selbst kein Anwalt bin und Ihre konkrete Situation nicht beurteilen kann, möchte ich an dieser Stelle keinen konkreten Link empfehlen, sondern Sie dazu ermuntern sich von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Dieser zeigt Ihnen unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände den besten Weg zur richtigen Vertragsgestaltung und Besicherung.

  11. Hallo – eine weitere Frage:

    Beim Verkauf eines EFH mit Photovoltaikanlage geht die EInspeisevergütung auf den Käufer über – soweit habe ich das verstanden.
    Was passiert mit dem KFW Kredit durch den die Anlage finanziert wurde? Ist es möglich, dass der Verkäufer den Kredit für die Anlage weiter abbezahlt, obwohl er die Anlage praktisch mit dem Haus verkauft hat?
    Danke für die Antwort!

  12. Nach Rücksprache mit der KfW haben Sie in diesem Fall zwei Möglichkeiten. Sie können das Darlehen ebenso wie die Anlage auf den neuen Eigentümer übertragen. Dazu melden Sie über Ihre Bank den Eigentümerwechsel an die KfW und das Darlehen geht kostenfrei auf den Käufer über. Dieser muss natürlich damit einverstanden sein. Die zweite Möglichkeit ist die Rückführung des Darlehens zum Zeitpunkt des Verkaufs. Auch hierfür ist Ihre Bank der richtige Ansprechpartner. Eine Weiterführung des Darlehens ist nicht möglich, da sie durch den Verkauf keine Rechte mehr an der Anlage und der Einspeisevergütung haben. Diese stellen aber die Besicherung des Darlehens dar. Für eine korrekte Abwicklung des Verkaufs rate ich Ihnen, sich frühzeitig mit der Bank in Verbindung zu setzen, über die Sie das KfW-Darlehen beantragt haben. Die Kontaktdaten der KfW finden Sie hier: http://www.kfw.de/kfw/de/I/II/Kontakt/index.jsp

  13. Dass eine Anlage umziehen kann, ist mir bekannt. Mein Problem ist, dass meine Anlage über 300kW hat und der neue Eigentümer meines angemiehteten Daches das Grundstück lastenfrei haben möchte.
    Nun möchte ich wissen, ob ich diese Anlage auch aufteilen kann? z.B. 100kW auf ein Dach, einen Teil auf das nächste, und einen Teil auch ohne Gebäude, also wie eine Freianlage. Also welche Möglichkeiten habe ich?

  14. Prinzipiell haben Sie die Möglichkeit, Ihre Anlage aufzuteilen und auf andere Dächer umzusiedeln. Dabei bleiben Ihnen die Vergütungssätze des Inbetriebnahmejahres immer erhalten, da die Vergütung nach dem EEG für das einzelne Modul gilt. Genauer prüfen sollten sie allerdings die Installation von Teilen der Anlage auf Freiflächen, da im EEG Änderungen bei der Vergütungsfähigkeit bestimmter Flächen vorgenommen wurden. Ob Ihr Vorhaben nach dem EEG vergütet wird, kann am besten ein Anwalt einschätzen.

  15. Hallo,

    wir sind eine Genossenschaft und betreiben bereits mehrere Bürgersolaranlagen in verschiedenen Bundesländern. Aktuell prüfen wir die Übernahme von Altanlagen eines gemeinnützigen Vereins in unsere Genossenschaft (dort gibt es einen Konflikt zwischen der Gemeinnützigkeit und dem wirtschaftlichen Betrieb der PV-Anlagen). Für einen Teil der Anlagen kommt ein Umzug auf andere Dächflächen in Betracht. Hintergrund ist die Ausnutzung der Eigenverbrauchsmöglichkeiten. Soll heißen, wir ersetzen die alten Anlagen durch neue, wo wir Eigenverbrauch im Gebäude realisieren können und bauen die alten Module auf Dächer, wo dies nicht möglich ist.
    Meine Frage:
    Gilt eine Anlage auch dann als neu, wenn nur die Module (und ggf. die Wechselrichter) neu sind?

  16. Meiner Meinung nach ist die geplante Vorgehensweise grundsätzlich möglich. Da der Zeitpunkt der Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage mit den Modulen verbunden ist, gilt für die versetzten Module die bisherige Vergütung. Die neu installierten Modulen werden aber als neue Photovoltaikanlage gewertet, für die der Vergütungssatz zum Zeitpunkt der neuen Inbetriebnahme gültig ist.
    Um sicher zu gehen, empfehle ich die Konsultation eines Rechtsanwalts.

  17. Ich verkaufe mein Haus, einschl. PV-Anlage.
    Wie muß ein Kaufvertrag für die Anlage aussehen?
    Wo bekomme ich ihn?

  18. Hallo Frau Ziegler,

    leider kann ich Ihnen an dieser Stelle keine konkrete Antwort dazu geben. Ein Anwalt kann Ihre Situation sicher besser bewerten und Sie fachgerecht bei der Vertragserstellung beraten.
    Als erste Orientierungshilfe finden Sie auch über Suchmaschinen Musterverträge im Internet.

  19. Hallo,
    wir haben unser Haus verkauft und bauen neu. Wir nehmen die Photovoltaikanlage mit.

    Meine Frage:
    Sind das private Kosten für den Ab- und Aufbau der Photovoltaikanlage oder können wir die Kosten in der nächsten Einnahmeüberschussrechnung geltend machen?

    Vielen Dank im Voraus.

  20. Zur Ermittlung des Preises der gebrauchten Photovoltaikanlage empfehle ich den Gang zum Steuerberater. Er kann unter Berücksichtigung Ihrer besonderen Voraussetzungen alle wichtigen Einflussfaktoren berücksichtigen und das finanziell und steuerlich optimale Vorgehen erarbeiten.
    Eine aus meiner Sicht gute Darstellung der Möglichkeiten bietet dieses Dokument im Internet: http://www.stefanrode.de/Verkauf.pdf

  21. Hallo Frau Dolecki,

    ob Sie die Kosten steuerlich geltend machen dürfen oder nicht hängt von verschiedenen Faktoren ab, die am besten Spezialisten beantworten können. Damit Sie hier keine Fehler machen, rate ich deshalb zur Rückfrage beim Finanzamt oder der Abstimmung mit Ihrem Steuerberater.

  22. Liebe Leser,

    generell dürfen wir an dieser Stelle leider aufgrund der gesetzlichen Regelungen keine Aussagen zu Verträgen, steuerlichen und rechtlichen Regelungen treffen. Sollten Sie Fragen zu einem dieser Themen haben, kann ein Anwalt oder Steuerberater ihnen zuverlässig weiterhelfen.

  23. Guten Tag,

    die Thematik eines Anlagenumzugs ist bereits ziemlich breit behandelt worden. Eine Frage stellt sich mir jedoch weiterhin.
    Aus bestimmten Gründen möchte ich meine Anlage (in diesem Fall ca. 100kWp, Inbetriebnahme 12/2011) umziehen. Als “Zieldachfläche” habe ich jetzt jedoch nicht mehr nur eine Dachfläche für die komplette Anlage sondern mehrere kleine Flächen. D.h., ich muss die 100kWp Anlage stückeln, beispeilsweise in 10 Anlagen a 10kWp. Ich bekomme ja anscheinend die Einspeisevergütung aus dem Jahr in dem die Anlage in Betrieb genommen wurde, soweit ist alles verständlich. Bekomme ich denn die Einspeisevergütung aus dem Jahr der Inbetriebsetzung für eine Anlage > 100kWp oder die jeweils höhere Einspeisevergütung für kleine Anlagen < 10kWp? In diesem Fall würde man in der Sumem mehr Einspeisevergütung bekommen als vorher, abgesehen von den ganzen Kosten für den Umzug usw..
    Vorab bedanke ich mich vielmals für Ihre Hilfestellung.

  24. Guten Tag,

    es stellt sich noch eine weitere Frage. Und zwar kann ich eine Anlage die von einer Investorengemeinschaft in Betrieb genommen wurde umziehen und anteilig auf die einzelnen Investoren aufteilen sollte mit der Umzug der Anlage eine Auflösung der Gesellschaft welcher Rechtsform auch immer einhergehen?

    Vorab schon mal vielen Dank für Ihre Auskunft.

  25. Die Aufteilung der Anlage in die 10 Einzelanlagen ist möglich. Da die Vergütung nach dem EEG an das einzelne Modul gekoppelt ist und sich durch die Aufteilung nur noch 10 kWp große Anlagen ergeben, fallen diese auch in eine neue Anlagenklasse und erhalten die Vergütung bis 30 kWp aus dem ursprünglichen Inbetriebnahmejahr 2011.

    Generell können Sie auch die Anlage einer Investorengemeinschaft umziehen. Ob eine Einzelperson oder mehrere Personen eine Anlage besitzen spielt keine Rolle. Auch ob der ursprüngliche Eigentümer eine Gesellschaft und der neue Eigentümer eine Einzelperson ist, ist nicht relevant. Wichtig ist, dass in der Gesellschaft entsprechend des Gesellschaftsvertrags Einigkeit besteht. Dies gilt auch für die Fortführung oder Auflösung der Gesellschaft. Fachkundigen Rat im konkreten Fall kann Ihnen ein Rechtsanwalt oder Steuerberater geben.

    Da die Anlagen meist mit Fremdkapital finanziert sind, sollte auf jeden Fall die finanzierende Bank rechtzeitig in die Beratungen eingebunden werden und dem Umzug bzw. der Aufteilung zustimmen.

  26. Vielen Dank für die schnelle und aufschlussreiche Antwort.
    Vielleicht können Sie auch Aufschluss darüber geben, wie man in der Praxis die Stückelung dem Energieversorger bzw. dem Netzbetreiber durchsetzt. Wenn ich in 2011 100kWp angemeldet habe und diese jetzt in 10 Anlagen a 10kWp stückeln will muss der Netzbetreiber ja irgendwie einen Nachweis erhalten, dass tatsächlich nicht mehr die ursprünglichen 100kWp gebaut wurden.
    Wie gehe ich vor? Lege ich meine Anmeldung von der BNA vor und präsentiere neue Dachflächen/PV-Anlagen anhand von Belegungsplänen?

  27. Es ist sinnvoll das Vorgehen vor Beginn der Umbauten mit den betroffenen Netzbetreibern zu besprechen und abzustimmen. Ein möglicher Weg der Nachweisführung sind Modulbelegungspläne mit den entsprechenden Seriennummern der Module. Mit ihnen lässt sich belegen, welche Module des Ursprungsdachs auf welchem neuen Dach montiert wurden. Weitere Dokumente, die sie vorbereiten sollten, sind das Inbetriebnahme-Protokoll und die Anmeldung bei der Bundesnetzagentur. Die Kommentare 12 und 13 dieses Blogbeitrags behandeln eine ähnliche Frage und bieten Ihnen weitere Informationen.

  28. Eine Photovoltaikanlage ist samt Gebäude abgebrannt. Das Gebäude kann aber nicht wieder aufgebaut werden. Ist es möglich, diese Photovoltaikanlage (95 % der Module müssten erneuert werden)) auf einem anderen Gebäude in Betrieb zu nehmen Wichtig ist eben die Einspeiseverguetung bei Erstinbetiebnahme

  29. Hallo Herr Zoellner,

    leider dürfen wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen keine rechtliche Beratung vornehmen. Um die Frage zu klären, rate ich Ihnen deshalb einen Anwalt aufzusuchen, der Sie beim richtigen Vorgehen unterstützt. Wenn Sie sich im Vorfeld mit der Thematik beschäftigen wollen, finden Sie die entsprechenden Regelungen im EEG bei § 3 Begriffsbestimmungen 5. Inbetriebnahme. Wichtig ist der Kontakt zur Versicherung, der finanzierenden Bank und dem Netzbetreiber. Insbesondere der Netzbetreiber kann Ihnen sicher die nötigen Informationen zum richtigen Vorgehen geben.

  30. Hallo, eine Bodenanlage wurde 12/2011 fertig gestellt und vom evu abgenommen und bei bna registriert. Durch EEG Novelle wurde zu spät fertiggestellt und wird nach EEG nicht mehr vergütet. Wenn die Anlage nun auf eine konversionsflaeche umgesiedelt wird, welche Vergütung tritt ein? Die von 12-2011 oder aktuell von 2013?
    MfG

  31. Bei Ihrer Frage sind zahlreiche Punkte, insbesondere auch in Bezug auf die Fläche, auf die Sie die Anlage umziehen möchten, zu klären. Deshalb rate ich aufgrund der Komplexität der Fragestellung einen Rechtsanwalt zu konsultieren, der alle Aspekte in Ihrem konkreten Einzelfall beleuchtet, damit Sie keinen wichtigen Punkt übersehen. Ohne die genauen Details Ihres Vorhabens zu kennen, kann ich leider keine fundierte Antwort geben. Da die Klärung der Frage den Rahmen des Blogs sprengen würde, können Sie vor dem Gespräch mit Ihrem Anwalt gerne telefonisch oder per Mail (xaver.lindner@ibc-solar.de) Kontakt mit mir aufnehmen.

    Einen ersten Überblick über den Sachverhalt finden Sie in folgendem Votum der Clearingstelle: http://www.clearingstelle-eeg.de/files/Votum_2013_29.pdf

  32. Guten Tag!

    Ich habe beim Hauskauf eine Solaranlage miterworben (Inbetriebnahme 6/2011; 12,16 kWp). Diese ist mit Klemmen an den Falzen auf einem Titanzinkblechdach montiert. Ende letzten Jahres hatte ich einen Einriss am Dach, verursacht durch die Unterkonstruktion der Solaranlage. Laut mehrerer Experten gibt es scheinbar keine wirklich gute Montagelösung auf einem derartigen Dach. Insofern muss ich die Anlage wohl leider verkaufen. Wie und wo kann ich dies tun, wie muss man vorgehen?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe!
    J. Dieckmann

  33. Hallo Herr Dieckmann, was Sie beschreiben, ist leider ein bekanntes Problem bei Titanzinkblechdächern – das Material ist zu weich, um die Ausdehnungskräfte der Unterkonstruktion und die Windlasten verarbeiten zu können. Wir empfehlen deshalb die Montage von PV-Anlagen auf diesen Dacheindeckungen generell nicht.
    Den Verkauf der PV-Anlage können Sie selbst abwickeln, eventuell ist es hilfreich, einen Steuerberater oder Fachanwalt zur Klärung der Vertragsdetails hinzuzuziehen. Einen Hinweis zur Ermittlung des Anlagenwerts finden Sie hier: http://www.top50-solar.de/experten-forum-energiewende/1597/anlagenpreises-einer-gebrauchten-photovoltaikanlage-ermitteln. Im Zuge des Verkaufs ist eine Betreiberwechselanzeige bei der Bundesnetzagentur vorzunehmen, auch der lokale Netzbetreiber sollte informiert werden. Die EEG-Vergütung bleibt so bestehen, wie bei Inbetriebnahme festgesetzt. Einen Hinweis der EEG-Clearingstelle dazu finden Sie hier: http://www.clearingstelle-eeg.de/beitrag/973
    Noch ein Hinweis: Sollte der neue Anlagenbetreiber von Volleinspeisung auf Eigenverbrauch mit Überschusseinspeisung umstellen, müsste bei der Anlagengröße von 12 kWp die EEG-Umlage gezahlt werden.
    Falls Sie sich doch entscheiden sollten, die Anlage zu behalten: Eine Alternative zu den Klemmen wäre die Montage mit Stockschrauben und Tellerdichtungen. Die Stockschrauben werden in der Holzunterkonstruktion des Daches befestigt und mit der Tellerdichtung gegen Wassereintritt gesichert. Der Vorteil ist, dass die Ausdehnungskräfte der Anlage sowie die Windlasten dann direkt auf die Dachunterkonstruktion wirken und nicht auf die empfindliche Abdeckung.
    Ich hoffe, unsere Hinweise helfen Ihnen weiter. In jedem Fall wünschen wir viel Erfolg!
    Iris Meyer

  34. Wir möchten ein Haus kaufen auf dem eine 10 Kilowatt-Fotovoltaik-Anlage montiert ist. Die Übernahme der Fotovoltaik-Anlage erfolgt in einem gesonderten Vertrag mit dem Eigentümer. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder die komplette Übernahme der Anlage zu einem Festpreis von 36.000,- EUR oder die zweite Möglichkeit – die Anlage verbleibt im Besitz des Eigentümers und wir beziehen den Strom zu deutlich vergünstigtem Preis bis zum Jahr 2030. Anschließend müsste über den Restwert neu verhandelt werden. Ist der Kaufpreis gerechtfertigt bzw. wo finden wir hierzu Informationen. Wir würden uns eher für die Kaufvariante entscheiden wollen. Können wir für die Finanzierung ein KfW-Darlehen in Anspruch nehmen und wenn ja, welches? Vielen Dank für Ihre Antwort.

  35. Wichtige Daten, um Ihre Frage beantworten zu können sind: Installationsdatum der Anlage, genaue Typenbezeichnungen der Komponenten und die Kaufunterlagen (Angebot, Rechnung, Dokumentation über Netzanschluss etc.). Wenn Ihnen diese Informationen vorliegen, sollte es kein Problem für Sie sein, den Restwert der Anlage zu ermitteln bzw. zu verhandeln. Besonders wichtig ist auch die Frage, in welcher Höhe die Anlage eine Einspeisevergütung erhält und ob es sich um eine Volleinspeise- oder Überschusseinspeise-Anlage handelt. Die voraussichtliche Höhe der staatlich garantierten Einnahmen durch die EEG-Vergütung sollte in die Kalkulation des Anlagenwerts mit einfließen. Ich empfehle Ihnen, einen Steuerberater oder Fachanwalt zur Klärung der Vertragsdetails hinzuzuziehen. Die KfW fördert in der Regel nur Neuanschaffungen – hier kann Ihnen ein Energieberater weiterhelfen. Einen Hinweis zur Ermittlung des Anlagenwerts finden Sie hier: http://www.top50-solar.de/experten-forum-energiewende/1597/anlagenpreises-einer-gebrauchten-photovoltaikanlage-ermitteln.

  36. Hallo,
    ich möchte eine PV Anlage mit 13,5 kWp, welche Ende Mai 2015 in Betrieb gegangen ist aufkaufen.
    Diese will ich allerdings in zwei Anlagen mit 6,75 kWp aufteilen, so dass ich von der EEG Umlage befreit werde (Eigenverbrauch)
    Ist dies möglich? Welches EEG greift dann für 6,75 kWp Anlage?
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

  37. In Ihrem Fall müssten einige Fragen beantwortet werden – u.a.: Planen Sie, die Anlage auf mehrere Dächer aufzuteilen? Wurde die Anlage bereits vorher als Eigenverbrauchsanlage genutzt? Wird die Anlage nach dem Verkauf umgezogen oder verbleibt sie am bisherigen Standort? Wir dürfen jedoch keine Rechtsberatung vornehmen und empfehlen Ihnen deshalb eine fachanwaltliche Einzelfallprüfung.

  38. Hallo,
    ich betreibe eine PVA mit 29 kW aus 2009 auf einem Gebäude, welche ich selber gebraucht erworben hatte. Der Strom wird vollständig an das EVU abgegeben. Die Anlage muss nun entfernt werden und ich suche einen neuen Standort, die hohe Einspeisevergütung soll erhalten werden. Aus den vorigen Beiträgen sind mir bereits einige Modalitäten klar geworden, z.B. dass es sich wieder um ein Gebäude handeln muss, dass die Anlage bei Bedarf aufgeteilt werden kann.
    Zur Suche eines neuen Standortes zwei Fragen:
    1. Welche Nachweise benötige ich beim Umzug aus dem Versorungsbereich eines EVU zu einem anderen ?
    2. Hat das ab 1.1.2017 gültige neue EEG negative Auswirkungen auf das Vorhaben, d.h. sollte man vorher umziehen ?
    Vielen Dank im Voraus.
    P.S.: Falls jemand ein passendes Dach anbieten / vermitteln kann, bitte melden.

  39. Hallo, wir empfehlen Ihnen, die genauen Modalitäten direkt beim bisherigen und beim neuen Energieversorger zu erfragen. Das neue EEG hat keine Auswirkungen auf den Umzug bestehender Solaranlagen wenn das Prozedere so stattfindet, wie beschrieben. Sonnige Grüße!

  40. Ich habe 2010 ein Haus mit PV Anlage 6,4 kW gekauft. Die PV Anlage ging in mein Eigentum über. Die Eon wurde über den Verkauf informiert. Die Einspeißevergütung auf mich überschrieben. Seit dem erhalte ich diese auch.
    Wie verhält es sich mit der Meldung bei der Bundesnetzagentur ! Ich habe hier nie eine Aufforderung erhalten – nun höre ich das unter Umständen die Einspeißevergütung bei nicht Meldung zurück verlangt werden kann !! Trifft das zu – oder hat der Voreigentümer die Meldung vorgenommen !

  41. Hallo Herr Heim, der Betreiber einer PV-Anlage ist verpflichtet, eine neue Anlage selbstständig bei der Bundesnetzagentur zu melden. Bei einem Eigentümerwechsel reicht es aus unserer Sicht jedoch aus, den Netzbetreiber zu informieren, sofern der Vorbesitzer die Anlage korrekt bei der Bundesnetzagentur angemeldet hat. Sonnige Grüße
    Iris Meyer

  42. Sehr geehrter Herr Heim,

    2010 habe ich zusammen mit meiner ehemaligen Lebenspartnerin (wir waren nicht verheiratet) auf ihrem Grundstück (hat sie von ihren Eltern übertragen bekommen) ein Haus gebaut auf dessen Dach eine PV-A installieren lassen. Ich bin sowohl Käufer als auch Betreiber der PV-A. Aber wer ist der Eigentümer?
    Danke für die Beantwortung!

  43. Hallo Herr B., leider können wir Ihnen Ihre Frage nicht beantworten, da uns eine Rechtsberatung untersagt ist. Ob und inwieweit der Dacheigentümer Ansprüche hat, sollten Sie mit einem Fachanwalt klären.
    Sonnige Grüße

  44. Hallo, wir wollen uns ein Haus kaufen, auf dem eine PVA ist. Betreiber ist der Vorvorbesitzer des Hauses. Nun steht im Nutzungsvertrag(den wir übernehmen müssen) das nach der Nutzungsdauer(2031) wir die Anlage kaufen müssen. Der Betreiber wird uns wohl ein super Angebot machen. Nun möchte ich gerne wissen, ob wir dann die Anlage weiterhin benutzen, sprich den Strom einspeisen können? Gibt es auch die Möglichkeit die Anlage für den eigenen Stromverbrauch zu nutzen?

  45. Sehr geehrter Herr S.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Theoretisch können Sie die Anlage auch nach 2031 weiter nutzen. Inwiefern dann eine Einspeisung in das öffentliche Netz noch wirtschaftlich Sinn macht, mögen wir heute nicht zu beurteilen. Vermutlich bezieht der Betreiber aktuell eine EEG-Einspeisevergütung, die im Jahr 2031 ausläuft. Sie können die Anlage aber dann auf jeden Fall sinnvoll für den Eigenverbrauch nutzen.

    Um Ihnen genauere Auskünfte erteilen zu können, müssten wir ein wenig mehr über die Anlage wissen. In diesem Fall können Sie uns auch gern telefonisch von Mo – Do 08:00 – 17:00 Uhr und Fr 08:00 – 15:00 Uhr unter der kostenfreien Rufnummer 0800 5888 790 erreichen.

    Sonnige Grüße
    IBC SOLAR

  46. Ich danke Ihnen für den interessanten Artikel. Über so etwas muss man sich unbedingt im Voraus Gedanken machen. Natürlich ist es immer schade, solch eine Anlage aufzugeben. Doch bei einem Umzug bleibt leider nichts anderes übrig.
    Mit besten Grüßen,
    Lars

  47. Hallo Herr Lindner,
    Ich habe folgende Frage. Ich möchte den Haus kaufen auf dem eine 15 kwp Anlage ist mit Anschaffungskosten von 42500 Euro vorhanden ist. Aus wirtschaftlichen Gründen möchte ich die Anlage nicht übernehmen, der HausVerkäufer würde sie auch behalten. Die Anlage ist sieben Jahre alt. Wenn er sie komplett behält, wäre dann der AnschaffungsWert abzuziehen oder welcher wert. Die Anlage hat bislang ungefähr 3600 Euro jährlich eingebracht, Aufwendungen sehr gering.
    Vielen Dank für Antworten
    Mika

  48. PS
    Was ist nach zwanzig Jahren Laufzeit?w
    Wie lange erbringt so eine Anlage eine Leistung? Falls die Anlage abgebaut werden muss, welche Kosten entstehen für Demontage und Entsorgung?

  49. Sehr geehrte Frau Hoffmann,

    grundsätzlich können wir Ihnen Folgendes sagen:

    Für eine Solaranlage setzt man in der Regel eine lineare Abschreibung an. Sprich, Abschreibungsbetrag = Anschaffungskosten / Nutzungsdauer. In Ihrem Fall heißt das: 42.500/20 Jahre = 2.125 Euro. Dieser Betrag, sprich 5 %, wird jährlich abgeschrieben und reduziert den Wert der Anlage.

    Die Anlage ist 7 Jahre alt, hat also noch einen Restwert von 27.625 Euro.

    Wenn man die Einnahmen von 3.600 Euro/Jahr dagegen rechnet, ist man nach knapp 8 Jahren in der Gewinnzone (28.800 Euro). Dann bleiben noch 5 Jahre (wenn man von einer Laufzeit von 20 Jahren ausgeht), in denen die Anlage 18.000 Euro Gewinn erwirtschaften wird (durch die EEG-Vergütung).

    Danach ist die PV-Anlage aber nicht unbrauchbar, sondern wird weiter Strom erzeugen. Dieser kann perfekt für den Eigenverbrauch genutzt werden. Damit reduzieren sich die Kosten für den Strombezug deutlich.

    Eine PV-Anlage hat keine definierte Lebensdauer – die Module erzeugen quasi unbegrenzt Energie. Einzig Komponenten wie der/die Wechselrichter müssen nach einer gewissen Laufzeit repariert/getauscht werden. In Ausnahmefällen kann es natürlich auch einmal zu einem Moduldefekt kommen. Hier greift dann aber ggf. die Herstellergarantie in der Garantiezeit oder bei äußeren Einflüssen eine Versicherung.

    Für die Demontage einer solchen Anlage können Sie mit Kosten von ca. 7.500 Euro rechnen. Das ist aber nur eine sehr grobe Schätzung, da uns das Objekt nicht bekannt ist. Da die Anlage aber noch 13 Jahre lang einen Anspruch auf die Einspeisevergütung hat, wäre eine Entsorgung sicherlich die schlechteste Variante.

    Aufgrund dieser Argumente würden wir Ihnen dazu raten, die PV-Anlage mit zu übernehmen.

    Sonnige Grüße
    Ihr IBC SOLAR Team

  50. Guten Tag!
    Im Jahr 2009 habe ich eine PV-Anlage errichtet.
    Nun muss das Dach saniert werden.
    Meine Fragen hierzu:
    Ist es möglich, die PV-Anlage abzubauen, das Dach zu sanieren und die Anlage anschließend wieder aufzubauen? Wenn ja, wie wäre hier die geschätzen Kosten (Größe der Anlage 5,70 kw/p).
    Hat jemand erfahrungen mit solchen Projekten?

    Danke und Gruß

    SK

  51. Guten Tag,

    ja, es ist möglich für eine Dachsanierung die PV-Anlage zu demontieren und danach wieder auf dem Dach zu montieren.
    Die Kosten richten sich nicht nur nach der Anlagengröße, es spielen auch Faktoren wie Zugänglichkeit des Daches etc. eine Rolle. Wir empfehlen Ihnen daher, vorab einen Kostenvoranschlag beim Installateur einzuholen.

    Sonnige Grüße
    IBC SOLAR

  52. Guten Tag,

    ich habe auf meinem Dach eine 16,4 PV Anlage, installiert 11/2004, erzeugte Leistung wird voll ins Netz eingespeist. Ich plane meinen Rentenbeginn in 2019, war deshalb bei der Rentenberatung, (bin 61 Jahre). Dort erfuhr ich dass Einkünfte aus PV zur Rentenkürzung führen, (wenn Einkünfte über 6300,- jährlich), da ich unter 65 Jahren bin. Jetzt möchte ich die Anlage an meine Frau verschenken (kein Verkauf, wegen Gewinn aus Gewerbe). Bei Ihr hätte es keine Auswirkungen bzgl. Rentenkürzung.
    Wie muss ich hier vorgehen, was beachten und an wen Meldung machen.

    Viele Grüsse
    Roland

  53. Guten Tag, ein so spezieller Fall wie der Ihre erfordert eine Rechtsberatung, die wir nicht leisten dürfen. Wir empfehlen Ihnen, einen Steuerberater zu kontaktieren. Sonnige Grüße IBC SOLAR

  54. Ich habe vor 12 Jahren für einen Kunden eine 29,8 KWp Anlage auf seinem Firmengebäude gebaut. Nun wurde letzes Jahr das Gebäude abgerissen. Die Anlage wurde mit Zustimmung der e-dis auf ein anderes Dach montiert.
    Nun verlangt die e-dis neue Wechselrichter und eine 70 % Reduzierung. Die Inbetriebnahme kann nur nach der neusten Gesetzeslage erfolgen. Das bedeutet ca. 12.000,-€ zusätzliche Kosten. Warum kann die Anlage nicht nach der alten bei Erstinbetriebname Richtlinie weiter betrieben werden. Die Anlage ist nun schon seit sechs Monaten auf dem neuen Dach und ständig mussten Änderungen an der Anlage gemacht werden. Die enstandenen Kosten mit Einspeiseausfall belaufen sich mittlerweile auf ca. 20.000 €. Wer muss für diese Kosten aufkommen.
    MFG Christian Gnirke

  55. Hallo Herr Gnirke,
    leider ist es uns nicht erlaubt, rechtsberatend tätig zu werden. Erfahrungsgemäß hilft oft schon ein klärendes Gespräch mit dem Energieversorger. Wenn Sie dort nicht weiterkommen, kann Ihnen eventuell die Schlichtungsstelle Energie helfen oder ein Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf EEG-Recht. Mit sonnigen Grüßen, IBC SOLAR

  56. Wir haben in 2009 eine 76 kWp Anlage auf dem Firmendach installiert.

    Die alte PV Anlage soll abgebaut werden und anderweitig genutzt werden.

    Wir würden auf dem vorhandenen Platz eine doppelt so große PV Anlage aufgrund leistungsfähigerer Solarmodule installieren können.

    Kann die neue PV wieder neu 20 Jahre lang über EEG gefördert weren?

  57. Hallo,
    leider können wir Ihnen in diesem speziellen Fall nicht weiterhelfen – auch, weil wir keine rechtliche Beratung durchführen dürfen. Wir empfehlen Ihnen, sich an einen Energieberater zu wenden, der auf die Beratung von Gewerbekunden spezialisiert ist. Oder Sie kontaktieren direkt einen Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Energierecht.
    Sonnige Grüße
    Iris Meyer

  58. Guten Tag!
    Ich hab eine Frage zu einer eigentlich ganz simplen Angelegenheit, komme aber nicht wirklich weiter.
    Ich möchte meine PV-Anlage samt der Immobilie, auf der sie montiert ist, verkaufen. Hab auch schon einen Interessenten für beides. Nun möchte dieser aber verständlicherweise die Sicherheit haben, dass auch bei einem Besitzerwechsel die bisher gezahlte Einspeisevergütung weiter bezahlt wird. Jede Stelle, die ich bisher gefragt habe, antwortet, dass dem so ist und dass das im EEG Gesetz steht. Ich habe schon Stunden damit verbracht, die entsprechende Stelle im Gesetz zu finden. Fehlanzeige!

    Frage: Kann mir jemand sagen, wo genau ich da sfinden kann? Das wäre echt eine große Hilfe!

    Danke und Gruß
    Christian Dietl

  59. Hallo Herr Dietl,
    da wir keine Rechtsberatung durchführen dürfen, kann ich Ihnen nur zusammenfassen, was Juristen zu diesem Thema bereits veröffentlicht haben. Die Frage ist dabei, wie die im EEG verwendeten Formulierungen juristisch auszulegen sind. Bezüglich des Anlagenversetzens gibt es eine einheitliche Auffassung.

    Grundsätzlich werden Sie die von Ihnen gesuchte Formulierung im EEG selbst so nicht finden. Dass die Versetzung einer PV-Anlage keine Auswirkung auf die Vergütung zum Zeitpunkt der ursprünglichen Inbetriebnahme hat, leiten Juristen aus §3, dem Anlagenbegriff, ab. Dieser wird juristisch so ausgelegt, dass keine Vorgabe besteht, dass die Anlage für ihre gesamte Betriebsdauer an einem bestimmten Standort verbleiben muss. Wird eine Anlage an einen neuen Standort versetzt, entsteht hierdurch demnach nicht etwa eine neue Anlage. Bei Versetzung einer Anlage ist daher grundsätzlich auch davon auszugehen, dass diese ihr jeweiliges Inbetriebnahmedatum behält und an den neuen Standort „mitnimmt“.

    Die Clearingstelle EEG hat sich ausführlich mit der Thematikauseinander auseinander gesetzt. Hier finden Sie den entsprechenden Hinweis: https://www.clearingstelle-eeg-kwkg.de/files/2012_21_Hinweis.pdf

    Ich hoffe, das hilft Ihnen weiter!

    Sonnige Grüße
    Iris Meyer

  60. Hallo, unsere PV-Anlage (9,25 KWP) war auf einem Schrägdach montiert. Die Inbetriebnahme war Dezember 2010. Jetzt soll das Haus inkl. der Anlage verkauft werden, Preis ist vereinbart. Der Käufer will dann aber das Dach und Teile des Hauses abreißen. Jetzt fragt er mich, was ich für die Anlage zahlen würde, wenn ich sie mitnehme und auf meinem jetzigen Wohnhaus montieren lasse. KV hierfür liegt mir noch nicht vor.
    Hier ist aber wahrscheinlich ein FLACHDACH die beste Möglichkeit, weil mein jetziges Schrägdach kleiner ist und nach Ostsüdost geneigt.
    Können die Module (PV-Concept mit Alurahmen) aufgeständert werden, so dass sie auch bei starkem Sturm sicher stehen? Sollte das Dach dafür ganz in Ordnung sein? Es ist schon wiederholt geflickt worden und weist wieder einige Blasen auf.
    Was raten Sie?
    Herzlichen Dank im Voraus!
    Herbert Solemio

  61. Hallo Herr Solemio,
    vielen Dank für Ihre Anfrage.
    Sind Ihre Module für eine Aufständerung zugelassen (am besten erfragen Sie dieses direkt beim Hersteller oder suchen nach einem entsprechenden Verweis in der Montageanleitung), ist eine Aufständerung grundsätzlich mit Hilfe eines geeigneten Montagesystems möglich. Wir empfehlen hierbei den Auf- und Abbau stets von einem Fachmann durchführen zu lassen. Des Weiteren sollten Sie darauf achten, dass der Zustand des Daches in Ordnung ist, um doppelte Auf- und Abbaukosten zu vermeiden. Ihr lokaler Installateur hilft Ihnen bei näheren Informationen auch gerne weiter.
    Sonnige Grüße,
    Ihr IBC SOLAR Team

  62. hallo Herr Solemio habe eine Inselanlage mit 1,5 kw und möchte sie nun mit einen Netzwechelrichter als eigenverbrauch einspeisen -nicht ins Netz – Zähler rücklaufsperre ist eingebaut-geht das ? Mfg

  63. Lieber Herr Faassen,
    vielen Dank für Ihre Anfrage. Grundsätzlich würde das gehen. Wie genau eine Umsetzung realisierbar ist, müssen Sie jedoch mit Ihrem zuständigen EVU unter Hinzuziehen eines Elektromeisters klären. Von ihm erfahren Sie auch, welche Zähler verwendet werden müssen.
    Im Grunde würde Ihr Anliegen wie eine „Neuanlage“ behandelt werden. Dabei haben Sie leider keine eigene Entscheidungsgewalt. Eine Anlage muss, sobald sie Netzverbunden ist, beim EVU und auch im Marktstammdatenregister/BnA gemeldet werden. Die Tatsache, dass Sie nichts einspeisen möchten und die Anlage zum reinen Eigenverbrauch nutzen möchten, wird Ihnen leider nicht das Meldeprozedere ersparen. Dabei ist es leider auch unerheblich, ob technisch eine Kilowattstunde ins Netz geht oder nicht. Wir hoffen, das hilft Ihnen weiter!
    Viele Grüße
    Ihr IBC SOLAR Team

  64. Guten Tag,
    wir haben unser Wohnhaus in diesem Frühjahr verkauft. Die PV-Anlage auf dem Dach verbliebt in unserem Besitz. Lt. not. Kaufvertrag dürfen wir die Anlage (Wechselrichter/Zähler) nach vorheriger Ankündigung kontrollieren. Schon bei der ersten Ankündigung ((drei Monate nach Einzug des neuen Eigentümers) hat dieser uns mitgeteilt, dass er dann Besuch hätte und einen neuen Termin vorgeschlagen. Das sehe ich als Provokation, weil wir uns nicht auf seine Forderung eingelassen haben.. Seit dem 20. April hatten wir WLAN-Zugang und konnten darüber die Anlage kontrollieren, was aber bisher lediglich einmal durch mich erfolgt ist, nämlich am 23. Mai.2019, zum ersten und auch zum letzten Mal. Mitte Mai teilte er in einer email mit, das ab 01.06.2019 für Strom 0,10 Cent pro Tag und 2,00 € pro Tag = 752,00 € im Voraus zu zahlen seien. Darauf haben wir uns nicht eingelassen. Die Folge davon war, dass nun WLAN gesperrt ist und wir die Anlage nicht mehr kontrollieren können. Laut not. Kaufvertrag sind wir verpflichtet, die Anlage in Ordnung zu halten. Wie wollen wir dem nachkommen. Wir trauen uns jetzt nicht mehr, einen neuen Termin vorzuschlagen. Das Verhältnis ist erheblich gestört. Die Anlage geht im übrigen nach Ablauf von 2025 ohne Anrechnung auf den neuen Hauseigentümer über. Dafür sollte uns der Zugang gestattet sein. Wir zahlen keine Miete für das Dach. Es wurde weder ein Gestattungsvertrag noch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit ins Grundbuch veranlasst. Das wurde weder vom Notar noch vom Makler veranlasst. Was können wir tun. Ich denke, diesbezügliche fachkundige Rechtsanwälte sind eher rar. Vielen Dank im Voraus für Ihre Mühe.

  65. Liebe Frau Follmann,
    leider ist es uns nicht erlaubt, rechtsberatend tätig zu werden. Um die Frage zu klären, raten wir Ihnen deshalb einen Anwalt aufzusuchen, der Sie beim richtigen Vorgehen unterstützt.
    Viele Grüße
    Ihr IBC SOLAR Team

  66. Guten Tag

    Ich bin im Besitz ein PV Anlage von 2009, mit einer Einspeisevergütung von 43 cent. Ich möchte nun die Anlage verkaufen und der Käufer möchte die Anlage bei sich aufs Dach montieren. Wenn ich es richtig verstanden haben erhält der Käufer weiterhin die Einspeisevergütung von 43 Cent, wie damals 2009 mit dem Energiebetreiber vereinbart.Ist das so richtig.
    Was muss ich weiterhin beachten. Muss ich den Umzug beim Netzbetreiber anmelden,was muss ich dem Finanzamt mitteilen. Was ist sonst noch zu beachten ?
    Recht herzlichen Dank

    MfG

  67. Hallo Herr Spörr,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Das ist zutreffend, ja. Der Käufer erhält weiterhin die Einspeisevergütung von 43 Cent, wie mit dem Energiebetreiber vereinbart. Den Umzug müssen Sie anmelden. Am besten klären Sie die Formalitäten noch vor dem Verkauf mit Ihrem Netzbetreiber ab.

    Bezüglich des Finanzamtes: Wir dürfen keine steuerliche Beratung machen. Setzen Sie sich daher am besten direkt mit Ihrem Steuerberater oder dem Finanzamt in Verbindung. Die werden Ihnen weiterhelfen.

    Sonnige Grüße
    IBC SOLAR

  68. Guten Tag,
    ich möchte ein Gebäude erwerben auf dem eine PV Anlage vorhanden ist, die dem bisherigen Mieter gehört, der aktuelle Besitzer erhält eine kleine Pacht (Pachtvertrag und Grunddienstbarkeit existieren)
    Frage:
    – Muss ich den bestehenden Pachtvertrag übernehmen (Möglichkeiten die Pacht anzupassen ?)
    – die PV Anlage ist flächendeckend über das gesamte Blechdach, ich kann den Zustand des Daches nicht bewerten auch keine Reparaturen vornehmen ohne Rückbau. Wer muss für Inspektionen und Reparaturen die Zugehbarkeit des Daches gewährleisten und bezahlen ?
    – kann ich eine lastenfreie Übernahme des Grundstückes (ohne PV Anlage verlangen ?)

    Vielen Dank für IHre geschätzte Antwort

  69. Hallo Herr Reuck,
    leider dürfen wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen keine rechtliche Beratung vornehmen. Um die Fragen zu klären, raten wir Ihnen deshalb einen Anwalt aufzusuchen. Der kann Ihnen zuverlässig weiterhelfen.
    Sonnige Grüße
    IBC SOLAR

  70. Hallo Frau Boem, Hallo Herr Lindner,

    Ich habe gebrauchte IBC PV-Anlage erworben.   Sie lief bis 13.9.3020 im Netz des VNB Bayernwerk in Bad Abbach. Die Anlage mit 19,89 kWp und wurde vom Vorbesitzer am 23.12.2013 erstmals in Betrieb genommen.
    Die Einspeisevergütung betrug von 0 bis 10,00 kWp: 13,88 ct/kWh ab 10 bis 19,89 kWp: 13,17 ct/kWh.
    Nach dem Umzug der PV-Anlage plane ich, diese Anlage als 2 Anlagen, als Volleinspeiser mit je 9,945 kWP auf 2 verschiedenen Grundstücken (gegf an 2 Orten auf Wohnhausdächer) weiter zu betreiben.
    Ich gehe davon aus, dass beide Anlagen zu 100% je mit mit 13,88 ct/kWh vergütet werden, da beide Anlagen unter 10kWp Gesamtleistung aufweisen.
    Ist dies korrekt?  

    Liebe Grüße aus Sonnefeld nach Bad Staffelstein

    Horst-Dieter Büchner

  71. Hallo Herr Büchner,
    leider dürfen wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen keine rechtliche Beratung vornehmen. Um die Fragen zu klären, raten wir Ihnen deshalb einen Anwalt aufzusuchen. Alternativ kann Ihnen auch ein Steuerberater zuverlässig weiterhelfen.
    Sonnige Grüße
    IBC SOLAR

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