Nutzung von PV-Anlagen nach Ablauf der Förderung

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, kurz EEG, ist bis heute ein wichtiger Anschub für den Ausbau der Sonnenenergie. Es gewährt jedem Anlagenbetreiber für die Dauer von zwanzig Jahren eine Förderung. Mit dem zwanzigsten Geburtstag des EEG rückt für die Betreiber der ersten PV-Anlagen die Zeit nach der Förderung immer näher. Die Anlagen sind bezahlt und besonders in den ersten Jahren gab es eine sehr hohe Einspeisevergütung. Nun stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten man im Hinblick auf den Umgang mit diesen ersten Solaranlagen hat?

Zunächst einmal muss man sagen: Die allermeisten der im Jahr 2000 gebauten Anlagen sind so genannte Volleinspeiseanlagen, bei denen der gesamte erzeugte Strom in ein öffentliches Netz eingespeist wird. Doch seitdem ist viel passiert und die Welt hat sich weiterbewegt. Heute ist für den Besitzer einer PV-Anlage besonders der Eigenverbrauch attraktiv. Das generelle Konzept hat sich also gewandelt – weg von der kompletten Einspeisung des erzeugten PV-Stroms, hin zum Eigenverbrauch. Daher sollten Anlagenbetreiber nach Ablauf der Förderung darauf setzen, so viel Solarstrom wie möglich selbst zu verbrauchen. Aus diesem Grund betrachten wir im Folgenden die Möglichkeiten der Anlagenbetreiber etwas genauer.

Wichtig ist dabei zu wissen ist, dass Bundesregierung und Bundestag derzeit über neue Regeln für solche so genannte Ü20-Anlagen beraten. Dabei ist vieles noch nicht ganz klar. Sicher ist aber: Der Weiterbetrieb lohnt sich und es gibt weitere, interessante und lukrative Optionen.

Die Möglichkeiten für einen Weiterbetrieb

Volleinspeisung

Bei der Volleinspeisung wird – wie bisher – der gesamte erzeugte Strom in das öffentliche Netz eingespeist. Der aktuelle Entwurf zum EEG 2021 sieht vor, dass dieser dann wie bisher vom Netzbetreiber vergütet wird. Der Anlagenbetreiber erhält dafür den aktuellen Börsenwert des Stroms. Das sorgt zwar nicht gerade für eine Geldschwemme auf dem Konto, reicht aber meist für den Weiterbetrieb.

Vorteil dieser Variante ist, dass der Anlagenbetreiber keine neuen Investitionen durchführen muss, wie beispielsweise den Kauf eines neuen Wechselrichters. Zudem funktioniert auch die Abrechnung weiterhin über den Netzbetreiber, sodass sich der organisatorische Aufwand in Grenzen hält.

Leider sind die erzielbaren Vermarktungserlöse relativ gering. Bei einer Anlagengröße von 5 kWp lassen sich mit diesem Konzept nur ca. 140 EUR im Jahr erzielen, von welchen die laufenden Kosten (Versicherung, Zählermiete, evtl. Reparaturen) gedeckt werden müssen.

Bewertung: Etwas langweilig, aber eine sichere Nummer.

Umwandlung der alten Einspeiseanlage zur Eigenverbrauchsanlage

Die auf den ersten Blick naheliegendste Möglichkeit ist der Weiterbetrieb der „Altanlage“. Der Schlüssel für die Wirtschaftlichkeit liegt hierbei im Eigenverbrauch. Betreiber, die ihre PV-Anlage behalten möchten, sollten daher nach Ablauf der EEG-Förderung möglichst viel des produzierten Solarstroms selbst nutzen. Angesichts steigender Strompreise und sinkender Speicherpreise rentiert sich hier oftmals auch die Nachrüstung eines Speichers, um den Eigenverbrauch zu steigern.

Überschusseinspeisung mit Direktvermarktung des selbst erzeugten Stroms

Unter Überschusseinspeisung versteht man, dass der erzeugte Photovoltaikstrom primär selbstverbraucht wird. Sollte zu einem gewissen Zeitpunkt (z.B. Mittags um 12 Uhr) mehr Strom von der Photovoltaikanlage erzeugt werden, als beispielsweise im Haushalt notwendig, wird der Überschuss in das öffentliche Netz eingespeist.

Um die Vermarktung dieses Stroms hat sich bisher der Netzbetreiber gekümmert. Dies ist aber in Kombination mit Eigenverbrauch nun nicht mehr möglich, sodass sich der Anlagenbetreiber einen Direktvermarktungspartner suchen muss. Zusätzlich muss weitere Hardware installiert werden, um alle im EEG vorgeschriebenen Pflichten zu erfüllen, wie beispielsweise die Erfassung der IST-Einspeisung im 15-Minutentakt oder die Regelbarkeit der Anlage vom Direktvermarktungspartner.

Nulleinspeisung

Möchte man nicht auf ein Direktvermarktungskonzept zurückgreifen, kann sich der Anlagenbetreiber auch für eine Nulleinspeisung entscheiden und garantiert so, dass seine PV-Anlage keinen Strom ins öffentliche Netz einspeist. In diesem Fall ist lediglich die Anschaffung eines neuen Wechselrichters notwendig. Dieser wird so eingerichtet, dass keine Einspeisung erfolgt, selbst wenn ein Überschuss an Solarstrom vorhanden ist. Das hat den Vorteil, dass man sich einen Teil der sonst notwendigen Hardware spart und auch keine laufenden Kosten für die Direktvermarktung hat.

Bei den beiden Eigenverbrauchsvarianten belastet der Gesetzgeber den eigenverbrauchten Strom mit einer Gebühr in Höhe von 40 Prozent der EEG-Umlage. Im Jahr 2021 beträgt diese dann 2,60 Cent/kWh.

Eine interessante Alternative: Der Ersatz der alten Anlage durch eine leistungsstarke Neue

Oft sind die alten Anlagen auf Dächern mit wenig Platz für die PV-Anlage errichtet worden. Da sich in den letzten zwanzig Jahren nicht nur die Kosten drastisch gesunken, sondern gleichzeitig auch die Leistung erheblich zugenommen hat, kann es sehr sinnvoll sein, über die Errichtung einer neuen Anlage zu nachzudenken – auch, um sich weitere zwanzig Jahre Einspeisevergütung zu sichern. Ein weiterer Vorteil dieser Lösung: Neue Anlagen können auch mehr. Das ist im Grunde so, als würden man ein zwanzig Jahre altes Fahrrad mit einem neuen Pedelec vergleichen.

Tatsächlich ist in den meisten Fällen die Anschaffung einer neuen Photovoltaikanlage für den Eigenverbrauch die profitabelste Lösung, so lange die EEG-Vergütung noch gesetzlich garantiert wird. Doppelte Leistung für weniger als den halben Preis ist allemal etwas, über das man nachdenken sollte.

Fazit

Ab 2020 endet planmäßig die Förderung alter PV-Anlagen. Aufgrund der Langlebigkeit können diese Anlagen weiter ohne Probleme betrieben werden. Allerdings kann es sein, dass ein Weiterbetrieb rein monetär gesehen nicht immer sinnvoll ist, sodass man alternativ auch über die Anschaffung einer Neuanlage nachdenken kann.

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2 Gedanken zu „Nutzung von PV-Anlagen nach Ablauf der Förderung“

  1. Ich weis nicht so recht, hab immer ein Problem damit, funktionierende Sachen wegzuwerfen und durch neue zu ersetzen, obwohl das manchmal schon Sinn ergeben kann. Was würde denn dann mit den alten Anlagen gemacht werden? Die meisten, der über 20 Jahre alten Anlagen dürften sehr klein sein, so dass sich ein Umrüsten auf Eigenverbrauch mit Speicher kaum rechnen dürfte. Schade ist auch, das jetzt im November immer noch keine richtige Lösung da ist und unsere Gesetzgeber anscheinend von dem Termin 31.12.2020 völlig überrascht werden.

  2. Hallo,

    es entspricht auch unserer Philosophie, nicht nötige Abfälle zu vermeiden und ganz generell schonend mit Ressourcen umzugehen. Etwas Funktionierendes wegzuwerfen steht auch gegen die Nachhaltigkeit, die wir bei IBC SOLAR verfolgen. Glücklicherweise werden in Deutschland (und Europa) schon seit vielen Jahren die Module recycelt, wenn eine Anlage an ihr Lebensende gekommen ist.

    Wir haben uns deswegen als IBC SOLAR sehr dafür stark gemacht, dass ein Weiterbetrieb wirtschaftlich möglich ist. Der zurzeit im Bundestag diskutierte EEG-Entwurf ermöglicht das (bei allen Schwächen) immerhin für Anlagen, die Volleinspeisen. Das reicht uns aber nicht, weil es eben auch Betreiber alter Anlagen gibt, die mehr daraus machen wollen – etwa durch Eigenverbrauch. Es wäre ungerecht, wenn es für diese Anlagenbetreiber keine Lösung gäbe. Deswegen fordern wir vom Bundestag, dass auch Altanlagenbetreiber Eigenverbrauch nutzen können.

    Volle Zustimmung auch für Ihre Bemerkung, wie bedauerlich es ist, dass wenige Wochen vor dem Jahreswechsel immer noch diskutiert wird. Wir finden das sogar einen Skandal, weil die Bundesregierung seit 20 Jahren wusste, dass es Regelungen für Anlagen nach der EEG-Förderung geben muss und bis September nichts getan hat. Da muss jetzt der Bundestag ran und Lösungen für alle finden.

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