Blogserie Brandschutz Teil 3: Abstand von Brandwänden

Bisher haben wir uns in unserer Blogserie zum Thema Brandschutz die wichtigsten Begriffe und ihre Definitionen angesehen sowie einen Überblick gegeben über einige Inhalte der Musterbauordnung (MBO). In diesem Teil der Blogserie widmen wir uns nun den einzuhaltenden Abständen von Brandwänden und was beim Thema PV hier zu beachten ist. 

Was steht in § 32 Dächern der MBO über den einzuhaltenden Abstand von Brandwänden?

„… (5) 1Dachüberstände, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen, Dachflächenfenster, Lichtkuppeln, Oberlichte und Solaranlagen sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. 2Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen folgende Abstände eingehalten werden:

  1. ohne Abstand

a) Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der

    Bedachung, wenn die Wände nach Halbsatz 1 mindestens 30 cm über die

               Bedachung geführt sind,

b) Solaranlagen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren

               Baustoffen, wenn sie durch die Wände nach Halbsatz 1 gegen

               Brandübertragung geschützt sind.

  1. mindestens 0,50 m

Solaranlagen, die max. 30 cm Höhe über der Dachhaut installiert oder im Dach integriert sind, wenn sie nicht unter Nummer 1 Buchst. b fallen.

  1. mindestens 1,25 m

a) Dachflächenfenster, Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der

               Bedachung, die nicht unter Nummer 1 Buchst. a fallen,

b) Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten, wenn sie nicht unter Nummer 1

               Buchst. b fallen,

c) Solaranlagen, die nicht unter Nummer 1 Buchst. b und Nummer 2 fallen. …“

(Musterbauordnung -MBO- Fassung November 2002 zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 22./.23.09.2022)

Aber was bedeutet das konkret?

Ohne Abstand:

Da es in diesem Paragraphen keinen Hinweis auf nichtbrennbare Baustoffe gibt, kann man diese Solaranlagen ohne Abstand zur Brandwand installieren.

Dennoch ist es sinnvoll, einen Abstand von mindestens 50 cm einzuhalten, da man diesen Platz für den Arbeitsweg benötigt, um Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten auf dem Dach vornehmen zu können. Bei Spezialfällen wie Reihenhäusern oder Doppelhaushälften braucht man ansonsten die Erlaubnis vom Gebäudenachbarn, um sein Dach zu betreten.

Auch kann man eine Solaranlage aus brennbaren Baustoffen ohne Abstand an die Brandwand bauen, wenn folgende Punkte zutreffen:

  • Der Abstand zwischen Moduloberkante und Oberkante Brandwand ist größer als 30 cm.
  • Zwei auskragende feuerbeständige Platten aus nicht brennbaren Baustoffen.

 

Mindestens 0,5 m Abstand:

Dieser Abstand muss eingehalten werden, wenn die Solaranlage aus brennbaren Baustoffen besteht, eine Übertragung des Feuers nicht durch die Brandwand geschützt wird und gleichzeitig die Oberkante der Solaranlage die Dachabdichtung um nicht mehr als 30 cm überragt.

Aus unserem Portfolio für Flachdachsysteme sind hier AeroFlat, AeroFix G3 10S und AeroFix G3 10 EW geeignet.

 

 

 

Mindestens 1,25 m Abstand:

Mindestens 1,25 m Abstand von der Brandwand müssen Solaranlagen aus brennbaren  Baustoffen haben, wenn eine Übertragung des Feuers nicht durch die Brandwand verhindert  wird und die Aufständerung bis Oberkante Modul höher ist als 30 cm.

Von unseren Flachdachsystemen fallen die Systeme AeroFix G3 15S, AeroFix G3 15EW, AeroFix G3 8S (Portrait) und AeroFix G3 8EW (Portrait) unter diese Kategorie.

§67 Abweichungen der MBO

Jetzt wollen wir noch auf das Thema der Abweichungen eingehen. Denn jedem Errichter steht es frei, einen „Antrag auf Abweichung“ bei seinem zuständigen kommunalen Bauaufsichtsamt zu stellen.

In § 67 Abweichungen der MBO steht geschrieben:

„… (1) 1Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Satz 1 vereinbar ist. 2§ 85a Abs.1 Satz 3 bleibt unberührt; [der Zulassung einer Abweichung bedarf es auch nicht, wenn bautechnische Nachweise durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt werden] 4. …“

Viele Bauaufsichtsämter wissen jedoch nichts über die Nutzung dieser „Anträge auf Abweichung“ in Hinblick auf Solaranlagen und müssen oft erst aufgeklärt werden.

Darüber hinaus hängen sowohl die Vorgehensweise bei der Bearbeitung, die Bearbeitungsdauer, die Antragskosten und nicht zuletzt die Chancen auf den gewünschten Ausgang des Antrags vom Bundesland und der Kommune ab. Es besteht also grundsätzlich die Möglichkeit, sich zu Abweichungsanträgen zu informieren und diese beim Bauaufsichtsamt zu stellen. Der Ausgang hängt dann aber von den genannten Faktoren ab.

In den nächsten Beiträgen gehen wir auf die Landesbauordnungen (LBO) der einzelnen Länder ein.

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2 Gedanken zu „Blogserie Brandschutz Teil 3: Abstand von Brandwänden“

  1. Gibt es sinnvolle Schutzmaßnahmen um den Abstand in jedem Fall so gering wie möglich zu halten bzw. wie viel Spielraum ist theoretisch noch möglich ?

  2. Hallo! Die Abstände zu den Brandwänden sind in den Landesbauordnungen der entsprechenden Bundesländern festgehalten. Hierzu müsste man also wissen, in welchem Bundesland das Projekt liegt. Durch den Einsatz von nicht brennbaren Bauteilen, damit sind hauptsächlich die Module gemeint, und dem Schutz durch eine über das Dach geführte Brandwand, kann man die Abstände verringern. Auch ist es wichtig zu wissen, ob es sich hier um ein Eigenheim handelt oder um eine industriell genutzte Halle.
    Bei Eigenheimen kann es auch sein, dass es durch die Solarpflicht zu Erleichterungen kommen kann. Herzliche Grüße, IBC SOLAR

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