Blog-Serie EEG 2017 Teil 3: Die Anlagenzusammenfassung bzw. ihre Vermeidung

Der dritte Teil unserer Blog-Serie zum neuen EEG  behandelt die fiktive Zusammenfassung von PV-Anlagen. Grundsätzlich ist die EEG-Einspeisevergütung für PV-Anlagen auf Gebäuden gestaffelt: Kleine Anlagen bekommen eine höhere Vergütung als große Anlagen. So wurden in der Vergangenheit Neuanlagen oftmals so konzipiert, dass nicht eine große, sondern mehrere kleine Anlagen gebaut wurden, um eine höchstmögliche Einspeisevergütung zu erzielen. Diesem „Anlagensplitting“ hat der Gesetzgeber bereits in früheren EEG-Versionen ein Ende gemacht. In § 24 EEG 2017 –„Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen“ – wurden die Regeln zur fiktiven Anlagenzusammenfassung nun wie folgt geändert:

Zur Bestimmung der Größe der Anlage – und damit zur Berechnung der Einspeisevergütung bzw. des anzulegenden Wertes im Marktprämienmodell – für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator, sind mehrere Anlagen als eine Anlage anzusehen, wenn

1. sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
2. sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
3. für den in ihnen erzeugten Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung besteht und
4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind.

Dies gilt explizit unabhängig von den Eigentumsverhältnissen der jeweiligen Anlagen.

Für Freiflächenanlagen gilt:

Mehrere Freiflächenanlagen stehen einer Anlage gleich, wenn sie

1. innerhalb derselben Gemeinde, die für den Erlass eines Bebauungsplans zuständig ist oder gewesen wäre, errichtet worden sind und
2. innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem Abstand von bis zu 2 Kilometern Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind.

Klargestellt wurde, dass Solaranlagen auf Gebäuden und Freiflächen nicht zusammenzufassen sind, auch wenn sie sich auf demselben Grundstück befinden.

Generell muss die Frage, ob Anlagen zusammenzufassen sind oder nicht, immer individuell geprüft werden. Wir möchten daher an dieser Stelle auf die Votumsverfahren der Clearingstelle EEG hinweisen. In diesen Verfahren werden rechtliche und technische Fragen des EEG im Einzelfall geklärt. Einige öffentliche Voten finden Sie hier. Auch der Kontakt zu einem Fachanwalt ist bei nicht ganz eindeutigen Verhältnissen empfehlenswert.

Zum Weiterlesen:
EEG 2017 (Stand 22.12.2016)
Website Clearingstelle EEG

Wenn Sie konkrete Fragen zur Anlagenzusammenfassung haben, nutzen Sie gern die Kommentarfunktion. Wir nehmen dann umgehend Kontakt mit Ihnen auf und stellen gern weiterführendes Informationsmaterial zur Verfügung.

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10 Gedanken zu „Blog-Serie EEG 2017 Teil 3: Die Anlagenzusammenfassung bzw. ihre Vermeidung“

  1. Hallo Mario,

    ja, die Anlagen werden unabhängig der Eigentumsverhältnisse zusammengefasst.

    Mit sonnigen Grüßen
    IBC SOLAR

  2. Bekomme gerade eine 9,6 kwp PVanlage mein Sohn baut auf unserem Grundstück und möchte ebenfalls eine PVanlage mit 8,5 kwp
    wie wird das dann berechnet aufbau der 2 anlage wäre innerhalb von 12 Monaten oder sollte man 12 Monate abwarten .

  3. Hallo Frau Kinzel, wir dürfen leider keine Rechtsberatung durchführen. Für eine genaue Auskunft wenden Sie bitte an Ihren Energieversorger und/oder einen spezialisierten Steuerberater. Sonnige Grüße

  4. Wir haben eine 9,6 kWp Anlage auf unserem steilen Dach mit Ost-West-Ausrichtung. Einspeisevergütung 12,7 ct/kWh wobei der Fokus auf dem Eigenverbrauch liegt.

    Die Anlage funktioniert im Sommer o. k. aber zwischen Oktober-Februar wird’s mau.

    Wir planen jetzt in unserem Garten eine kleine Freiflächenanlage mit Südausrichtung (3m x 9m, gilt in Bayern als verfahrensfreies Bauvorhaben). Wir bekommen dafür zwar nur 8ct/kWh Einspeisevergütung, aber wenn man den Strom primär selbst verbrauchen möchte ist das egal.

    Um den Dachstrom und den Freiflächenstrom vergütungsmäßig trennen zu können, schlägt mein EVU separate Erzeugungszähler für Dach und Freifläche vor. Abgesehen davon, dass im Verteilerkasten dafür kein Platz mehr ist, kosten die Zähler 60€/Jahr (30€/Zähler)

    Gibt es eine elegantere Lösung?

  5. Hallo Herr Teschner, einige EVUs in Bayern bieten wohl auch die Möglichkeit an, in Fällen wie dem Ihren eine verhältnismäßige Abrechnung am Einspeisezähler durchzuführen. So können Betreiber auf einen zweiten Erzeugungszähler verzichten. Das wird aber regional sehr unterschiedlich gehandhabt und liegt im Ermessen des jeweiligen EVUs. Wir empfehlen Ihnen, diesen Weg zusammen mit dem PV-Installateur und dem EVU weiter zu verfolgen. Eine weitergehende (Rechts-)Beratung zu diesem Thema dürfen wir als Unternehmen Ihnen nicht anbieten. Sonnige Grüße
    IBC SOLAR

  6. Hallo, meine Frage beläuft auf folgendes: Wir haben eine Anlage 8,64 KWp seit 2012 auf dem Dach. Erzeugung, Eigenverbrauchs-Vergütung und überschüssigen ins Netz Einspeisung. Alles gut und soll auch bleiben die Anlage. Nun möchte ich mir eine Inselanlage anschaffen, die keine Verbindung zum Hausnetz hat. Will diese Inselanlage auf Garagendach oder Terrassendach installieren um Garten-Dinge zu betreiben wie z.B. Pool Filteranlage, diverse Beleuchtung oder Radenmäher. Anlage wird so um 1,5 bis 2.2 KWp haben. Muss ich diese Anlage auch melden? Oder wird diese dann zu der ersten dazu gewertet? Oder darf ich das einfach so, solange keine Verbindung zum Hausnetz besteht. Bitte um Informationen- und auch Antworten- und auch Verweise. Mit freundlichen Grüßen Thorsten

  7. Hallo Thorsten,
    wenn keinerlei Verbindung zum Stromnetz besteht, muss die Anlage nicht berücksichtigt / angemeldet werden.
    Sonnige Grüße
    IBC SOLAR

  8. Wir 2 Familien mit 2 stromanschlüssen im 2 Familien Haus
    möchten auf unserem gemeinsamen Dach 2 kleine Anlagen Pv. errichten. Ist das möglich

  9. Hallo Herr Fahl,
    vielen Dank für Ihren Kommentar.
    Zu Ihrer Frage: Technisch ist es möglich die 2 Wohneinheiten getrennt mit einer PV Anlage zu versorgen. Voraussetzung ist, dass die Elektroinstallation für jede Wohneinheit getrennt aufgebaut ist. Ist nur ein Hausanschluss vorhanden, dann muss eine Wohneinheit die Abrechnung mit dem Energieversorger übernehmen und dann intern verrechnen. Gerne können wir Ihnen auch einen Fachpartner vor Ort empfehlen, der Ihnen mit Rat und Tat zur Verfügung steht.
    Beste Grüße
    IBC SOLAR

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